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  • ab 01.02.1956 (aktuelle Fassung)

§ 5 SchiffPolVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.