§ 5 SchiffPolVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiffPolVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011060000000
Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.