Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.1956 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchiffPolVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

Die schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:

  1. 1.

    Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, welche keinen Aufschub dulden,

  2. 2.

    die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmenden Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und schwimmenden Anlagen zu überwachen,

  3. 3.

    die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.