§ 2 SchiffPolVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiffPolVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011060000000
Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.