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  • ab 01.02.1956 (aktuelle Fassung)

§ 7 SchiffPolVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schiffahrtpolizeilicher Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren" bleiben unberührt.