Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AVO PStG - Bestellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann auch bestellt werden, wer

  1. 1.

    die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation und

  2. 2.

    Verwaltungserfahrung im Aufgabenbereich des Standesamts

besitzt.

(3) 1Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte können zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen. 2Die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten kann auf die Beurkundung von Eheschließungen, der Begründung von Lebenspartnerschaften und der wegen einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft abgegebenen Namenserklärungen beschränkt werden.

(4) 1Die Bestellung setzt den erfolgreichen Abschluss einer fachbezogenen Grundschulung voraus. 2Bei der Bestellung nach Absatz 3 Satz 2 genügt der erfolgreiche Abschluss einer den beschränkten Aufgabenbereich umfassenden Kurzschulung.

(5) Für jedes Standesamt sind mindestens zwei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte zu bestellen, deren Befugnisse nicht beschränkt sind.

(6) 1Im Notfall kann eine Gemeinde eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung vorübergehend zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellen. 2Die Aufsichtsbehörde erhält hierüber eine Mitteilung.

(7) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten werden durch Aushändigung einer Urkunde auf Widerruf bestellt.