§ 6 Nds. AVO PStG - Pflicht zum Widerruf der Bestellung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AVO PStG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21051
(1) Erweist sich eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter in fachlicher oder persönlicher Hinsicht als ungeeignet, die Aufgaben zu erfüllen, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen.
(2) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die nach § 5 vorgeschriebenen fachbezogenen Fortbildungen nicht absolviert oder seit einem Jahr keine Amtshandlung als Standesbeamtin oder Standesbeamter vorgenommen hat.