§ 8 Nds. AVO PStG - Aufbewahrung der Sammelakten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AVO PStG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21051
(1) 1Sammelakten sind jahrgangsweise und nach den Personenstandsregistern aufzubewahren. 2Die Zuordnung zu dem jeweiligen Registereintrag ist zu gewährleisten.
(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar des auf den Abschluss des Personenstandsregisters folgenden Kalenderjahres und endet
- 1.
für die das Eheregister und das Lebenspartnerschaftsregister betreffenden Sammelakten nach 80 Jahren,
- 2.
für die das Geburtenregister betreffenden Sammelakten nach 110 Jahren und
- 3.
für die das Sterberegister betreffenden Sammelakten nach 30 Jahren.