Nds. AVO PStG,NI - Niedersächsische Ausführungsverordnung Personenstandsgesetz

Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

Vom 11. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 413 - VORIS 21051 -)

Aufgrund

des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1997 (Nds. GVBl. S. 489),

des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), und

des § 74 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeit der Gemeinden1
Aufsichtsbehördliche Befugnisse2
Zuständige Verwaltungsbehörde3
Bestellung4
Fachbezogene Fortbildung5
Pflicht zum Widerruf der Bestellung6
Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister7
Aufbewahrung der Sammelakten8
Archivklausel9
Inkrafttreten10

§ 1 Nds. AVO PStG - Zuständigkeit der Gemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

1Die Aufgaben der Standesämter obliegen den Gemeinden. 2Sie gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Nds. AVO PStG - Aufsichtsbehördliche Befugnisse

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Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

(1) Die nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse werden

  1. 1.

    von den kreisfreien Städten und den großen selbständigen Städten selbst und

  2. 2.

    gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vom Landkreis

ausgeübt.

(2) Wer im Standesamt tätig ist, darf nicht Befugnisse der Aufsichtsbehörde ausüben.

§ 3 Nds. AVO PStG - Zuständige Verwaltungsbehörde

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Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

1Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

§ 4 Nds. AVO PStG - Bestellung

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Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann auch bestellt werden, wer

  1. 1.

    die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation und

  2. 2.

    Verwaltungserfahrung im Aufgabenbereich des Standesamts

besitzt.

(3) 1Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte können zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen. 2Die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten kann auf die Beurkundung von Eheschließungen, der Begründung von Lebenspartnerschaften und der wegen einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft abgegebenen Namenserklärungen beschränkt werden.

(4) 1Die Bestellung setzt den erfolgreichen Abschluss einer fachbezogenen Grundschulung voraus. 2Bei der Bestellung nach Absatz 3 Satz 2 genügt der erfolgreiche Abschluss einer den beschränkten Aufgabenbereich umfassenden Kurzschulung.

(5) Für jedes Standesamt sind mindestens zwei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte zu bestellen, deren Befugnisse nicht beschränkt sind.

(6) 1Im Notfall kann eine Gemeinde eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung vorübergehend zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellen. 2Die Aufsichtsbehörde erhält hierüber eine Mitteilung.

(7) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten werden durch Aushändigung einer Urkunde auf Widerruf bestellt.