§ 7 Nds. AVO PStG - Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AVO PStG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21051
(1) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.
(2) Die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, die wie Zweitbücher behandelt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.
(3) 1Die elektronischen Sicherungsregister werden bei den Gemeinden aufbewahrt. 2Mit der Aufbewahrung können Dritte beauftragt werden.