§ 2 Nds. AVO PStG - Aufsichtsbehördliche Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AVO PStG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21051
(1) Die nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse werden
- 1.
von den kreisfreien Städten und den großen selbständigen Städten selbst und
- 2.
gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vom Landkreis
ausgeübt.
(2) Wer im Standesamt tätig ist, darf nicht Befugnisse der Aufsichtsbehörde ausüben.