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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. AVO PStG - Aufsichtsbehördliche Befugnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

(1) Die nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse werden

  1. 1.

    von den kreisfreien Städten und den großen selbständigen Städten selbst und

  2. 2.

    gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vom Landkreis

ausgeübt.

(2) Wer im Standesamt tätig ist, darf nicht Befugnisse der Aufsichtsbehörde ausüben.