§ 5 Nds. AVO PStG - Fachbezogene Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AVO PStG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21051
1Die Gemeinde sorgt dafür, dass die nach § 4 Abs. 1 und 2 bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an mindestens zwei fachbezogenen Fortbildungen teilnehmen, von denen eine mehrtägig ist. 2Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die in entsprechendem zeitlichem Umfang als Lehrpersonal für die Fortbildung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten tätig sind, erfüllen die Verpflichtung durch ihre Lehrtätigkeit.