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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AVO PStG - Fachbezogene Fortbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AVO PStG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21051

1Die Gemeinde sorgt dafür, dass die nach § 4 Abs. 1 und 2 bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an mindestens zwei fachbezogenen Fortbildungen teilnehmen, von denen eine mehrtägig ist. 2Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die in entsprechendem zeitlichem Umfang als Lehrpersonal für die Fortbildung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten tätig sind, erfüllen die Verpflichtung durch ihre Lehrtätigkeit.