Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 12 B 2648/12
Baugenehmigungsverfahren; GIRL; Verbesserung der Immissionssituation
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 04.07.2012
- Aktenzeichen
- 12 B 2648/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 44432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 3 BImSchG
- § 3 BImSchG
- § 22 BImSchG
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB
- Nr 3.5.4 TA Luft
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Geruchsstundenhäufigkeiten von über 20 % sind lediglich in besoders gelagerten Einzelfällen zulässig.
2. Allein eine Verbesserung der Immissionswerte führt in baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, wenn die Imissionswerte nach der GIRL bereits überschritten sind.
Gründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.08.2011 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.07.2011 wird angeordnet, soweit diese die Errichtung und den Betrieb des Schweinestalls BE 2a (Erweiterung für 200 Tierplätze) gestattet.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen u.a. zur Erweiterung eines Stallgebäudes um 200 Mastschweineplätze erteilt hat.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2002 Eigentümer des Grundstücks F. mit der Flurstücksbezeichnung G. der Gemarkung H.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches nach der Innenbereichssatzung der Gemeinde I. vom 03.07.1986 im Innenbereich liegt.
Östlich des Grundstücks des Antragstellers erstreckt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite über die Grundstücke J. die Hofstelle des Beigeladenen, der dort in mehreren Stallgebäuden auf der Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen in vierter Generation einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb führt. Seit dem Jahr 2004 hält der Beigeladene hauptsächlich Mastschweine. Das nördliche Grundstück des Beigeladenen, K., mit der Flurstücksbezeichnung L. der Gemarkung H. liegt auf etwa gleicher Höhe wie das westlich der Straße gelegene Grundstück des Antragstellers.
Im westlichen, zur Straße gelegenen Teil des Grundstücks K. betrieb der Beigeladene bisher einen Stall (Betriebseinheit 3 = BE 3), der 140 Mastschweine fasste und mit Unterdruck und 12 m hohen Fortluftschächten belüftet wurde. Dieser Stall lag nach der Innenbereichssatzung der Gemeinde I. vom 03.07.1986 im Innenbereich. Auf dem östlichen, bereits im Außenbereich liegenden Teil dieses Grundstücks steht ein frei belüfteter Stall mit 600 Mastschweineplätzen (BE 2). Die westliche Seite dieses Gebäudes ist ca. 100 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt. Am südlichen Ende der Hofstelle des Beigeladenen, auf dem Grundstück M. mit der Flurstücksbezeichnung N., steht im westlichen, zur Straße gelegenen Teil ein Stallgebäude mit 35 Milchkuh- und sechs Kälberplätzen (BE 1a) und auf dem östlichen, rückwärtigen Teil ein mit Unterdrucklüftung und 6,5 m hohen Fortluftschächten ausgestattetes, 480 Mastschweine fassendes Stallgebäude (BE 4).
Südlich an die Hofstelle grenzen zwei weitere Landwirtschaftsbetriebe mit überwiegender Schweinemasthaltung. Ein weiterer Schweinemastbetrieb befindet sich südwestlich des Grundstücks des Antragstellers in ca. 350 m Entfernung.
Unter dem 07.10.2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Mehrzweckhalle und die Erweiterung des Stalls BE 2 auf dem Grundstück K.. Nach den Bauvorlagen soll die für die Unterstellung landwirtschaftlicher Geräte genutzte Halle die bisherige BE 3 ersetzen. Die BE 2 soll giebelseitig Richtung Westen um einen über die Traufen bzw. den First belüfteten Außenklimastall (BE 2a) zur Unterbringung 200 weiterer Mastschweine erweitert werden.
Im Rahmen des Antragsverfahrens legte der Beigeladene eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen O. vom 20.12.2010 zur Geruchsbelastung vor. Dieser legte zur Berechnung des Ist-Zustands einen Tierbestand von 35 Kühen und sechs Aufzuchtkälbern in der BE 1a, 600 Mastschweinen in der BE 2, 480 Mastschweinen in der BE 4 und 140 Mastschweinen in der BE 3 zugrunde. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich die Geruchshäufigkeit am Grundstück des Antragstellers (Monitorpunkt 1) bei der baulichen Erweiterung des Stalls BE 2 um weitere 200 Tierplätze (BE 2a) bei gleichzeitiger Stilllegung der BE 3 mit 140 Tierplätzen und Neubau einer Mehrzweckhalle an dieser Stelle von 25,2 % auf 24,6 % der Jahresstunden verbessern werde, sofern gleichzeitig die Abluftführung in der BE 4 von zehn auf vier Abluftschächte reduziert und auf 11 m über Grund erhöht werde.
Bereits im Genehmigungsverfahren erhob der Antragsteller Einwendungen: Durch den Bau des neuen Außenklimastalls (BE 2a) werde weder der Mindestabstand nach der TA Luft noch der Richtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) eingehalten.
Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.12.2010 mit Bescheid vom 20.07.2011 eine Baugenehmigung, die neben der Erweiterung des Schweinestalls um 200 Tierplätze und dem Neubau einer Mahrzweckhalle zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte auch den Bau und die Nutzung einer bereits vorhandenen Siloplatte zum Gegenstand hatte. Die Baugenehmigung enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:
3. Die gutachterliche Stellungnahme vom 20.12.2012 […] ist Bestandteil dieser Genehmigung.
4. Vor Nutzungsaufnahme des neuen Schweinestalls (Betriebseinheit = BE) BE 2a sind gemäß gutachterlicher Stellungnahme vom 20.12.2010 nachfolgende Maßnahmen bzw. Stilllegungen durchzuführen: - Aufgabe der Schweinehaltung in BE 3 und Bündelung Erhöhung der Abluftkamine auf 11 m über Grund in der BE 4, entsprechend Seite 26 in Verbindung mit Seite 32 der gutachterlichen Stellungnahme. […]
3. Die Genehmigung umfasst wie beantragt folgende Tierplätze:
BE 1a: 35 Tierplätze für Kühe; 6 Tierplätze für Aufzuchtkälber
BE 2: 600 Tierplätze für Mastschweine mit einem Mastendgewicht von 110 kg
BE 2a: 200 Tierplätze für Mastschweine mit einem Mastendgewicht von 110 kg
BE 3: Aufgabe der Tierhaltung
BE 4: 480 Tierplätze für Mastschweine mit einem Mastendgewicht von 110 kg […]
Die Baugenehmigung wurde dem Antragsteller u.a. mit der Begründung übersandt, dass die Geruchsbelastung ortsüblich und aus diesem Grund - trotz der Überschreitung der Richtwerte der GIRL - hinzunehmen sei. Die Verlagerung des Emissionsschwerpunktes Richtung Osten bei lediglich geringfügiger Erhöhung des Tierbestandes um 60 Tierplätze und der Umbau der Abluftführung in der BE 4 führten zu einer geringeren Geruchsbelastung und verbesserten zugleich die Haltungsbedingungen der Tiere.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter dem 19.08.2011 Widerspruch, mit dem er erneut überhöhte Immissionswerte rügte. Durch die Stilllegung der 12 m über Grund zwangsbelüfteten BE 3 und den Neubau der BE 2a als Offenklimastall sei keine Verbesserung zu erwarten. Sofern überhaupt eine Verbesserung zu erwarten sei, werde diese allein durch die überfällige Modernisierung der Abluftführung in der BE 4 erreicht.
Nachdem der Antragsgegner einen Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hatte, hat dieser am 22.02.2012 bei Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Unter Berufung auf die sachverständigen Äußerungen des von ihm beauftragten TÜV NORD vom 01.02.1012, 15.04.2012 und 14.06.2012 trägt er vor: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze seine subjektiv-öffentlichen Rechte aus § 22 Abs. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, weil das Vorhaben unzumutbare Geruchsbelästigungen verursache. Nach der GIRL sei für ein Dorfgebiet eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von 15 % zumutbar. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL seien in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich von bis zu 20 % relative Geruchsstundenhäufigkeit möglich. Der Sachverständige P. habe in seinem Gutachten vom 20.12.2010 eine Geruchsbelastung an seinem Wohnhaus von 24,6 % Geruchsstunden pro Jahr errechnet. In einem weiteren Gutachten vom 08.06.2012 habe er an seinem Wohnhaus eine Gesamtbelastung von 27,0 % im Ist- und 26,4 % im Plan-Zustand errechnet. Diese hohen Werte seien - wenn überhaupt - nur in einem Sonderfall zulässig, der hier offensichtlich nicht vorliege. Die Gerüche seien nicht ortsüblich, weil der Beigeladene erst im Jahr 2004 von der weniger geruchsintensiven Rinder- auf Schweinemasthaltung umgestellt und seinen Betrieb mehrfach vergrößert habe. Auch das Aufeinandertreffen mehrerer Landwirtschaftsbetriebe in H. begründe keinen Sonderfall. Schon allein aufgrund der Nähe insbesondere der BE 2 zum Wohnhaus des Antragstellers sei davon auszugehen, dass hauptsächlich die Hofstelle des Beigeladenen den starken Geruch verursache.
Soweit der Antragsgegner die Zumutbarkeit der Geruchsbelästigung maßgeblich damit begründe, dass eine Verbesserung der Geruchssituation zu erwarten sei, sei dies auf der Grundlage der letzten Stellungnahme des Sachverständigen P. vom 08.06.2012 nicht belegt. Die an seinem Wohnhaus prognostizierte Verbesserung von 0,4 % sei aufgrund der Ungenauigkeiten, die jeder Prognose immanent seien, irrelevant und bewege sich im nicht wahrnehmbaren Bereich.
Der Beigeladene verhalte sich rücksichtslos. Er habe in der Vergangenheit in Kenntnis der angespannten Geruchssituation seinen Betrieb mehrfach erweitert, wobei den Geruchsgutachten zu den Bauanträgen falsche Tierplatzzahlen zugrunde gelegen hätten. Der Beigeladene führe emissionsmindernde Maßnahmen lediglich in dem Maße durch, wie es für die vermeintliche Genehmigungsfähigkeit erforderlich sei. Er halte den Stand der Technik nicht ein. So setze er in der BE 2/2a keine Zwangslüftung ein, obwohl der Abstand zur nächsten Wohnbebauung weniger als 100 m betrage, und verwende ein für die Rinderhaltung konzipiertes Gülle-Slalomsystem, bei dem die Gülle aufgerührt werde und das zu zusätzlichen ekelerregenden Gerüchen führe.
Der Antragsgegner verkenne, dass es im Baurecht keine Verbesserungsgenehmigung gebe, wie sie das Immissionsschutzrecht in § 6 Abs. 3 BImSchG kenne. Unabhängig von der Frage, ob eine Analogie zu § 6 Abs. 3 BImSchG zulässig sei, lägen die Voraussetzungen der Norm, insbesondere die deutliche Reduktion des Immissionsbeitrags, nicht vor. Die Zulassung des Vorhabens, bei dem der Beigeladene das vorhandene Emissionsminderungspotenzial nicht ausschöpfe, verhindere eine nachhaltige Verbesserung für die Folgezeit und führe zu einer Verfestigung eines rechtswidrigen und unzumutbaren Zustands.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19.08.2011 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.07.2011 anzuordnen, soweit diese die Errichtung und den Betrieb des Schweinestalls BE 2a (Erweiterung für 200 Tierplätze) gestattet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, er erachte die Einwendungen des TÜV NORD nicht für maßgeblich und halte weiterhin am Gutachten des Sachverständigen P. vom 20.12.2010 fest. Zwar komme dieser zu dem Ergebnis, dass die Immissionswerte der GIRL überschritten würden, diese seien aber keine strikten Grenzwerte. Ihre Überschreitung führe deshalb nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Vorhabens, insbesondere markierten die Werte nicht die Grenze der gesundheitsschädlichen Geruchsbelastung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25.07.2002 (1 LB 980/01) selbst bei einer Wahrnehmungshäufigkeit von 50 % der Jahresstunden keine Gesundheitsgefährdung gesehen. Da die hohe Geruchsbelastung nicht allein vom Beigeladenen verursacht werde und ortsüblich sei, überschreite sie nicht das zumutbare Maß und sei vom Antragsteller hinzunehmen. Zudem sei in Anwendung der Nr. 5.4.7.1 TA Luft zu berücksichtigen, dass der neue Stall BE 2a artgerechtere Haltungsbedingungen durch ein verbessertes Stallklima und größere Lichteinfallsflächen mit sich bringe. Schließlich seien gemäß Nr. 5 GIRL die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet, was in besonderem Maße gelte, wenn der emittierenden Anlage - wie hier - Bestandsschutz zukomme. Eine Versagung der Genehmigung würde dazu führen, dass der schlechtere, bestandsgeschützte Zustand manifestiert würde und Verbesserungen nicht mehr umgesetzt werden könnten.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Unter Berufung auf die Gutachten des Sachverständigen P. vom 20.12.2010, 05.03.2012 und 08.06.2012 trägt er vor: Alle vorgelegten Prognoseberechnungen kämen zu dem Ergebnis, dass sich die Immissionssituation verbessere, so dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ausgeschlossen sei und Rechte des Antragstellers schlechterdings nicht beeinträchtigt seien. Ihm sei unverständlich, dass der Antragsteller eine Verbesserung der Geruchssituation verhindern wolle. Die hohen Geruchsimmissionen seien ortsüblich und vom Antragsteller in der Vergangenheit akzeptiert worden, indem er sämtliche Altgenehmigungen habe bestandskräftig werden lassen. Im Übrigen mache er sich die Ausführungen des Antragsgegners zu Eigen.
Die BE 3 (zwangsbelüfteter Stall mit 140 Mastschweineplätzen) hat der Beigeladene mittlerweile abgerissen und die genehmigte Mehrzweckhalle zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte bereits errichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet.
Bei der im Rahmen des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung, bei der das Gericht insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache berücksichtigt, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Vollzugsinteresse des Beigeladenen. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 20.07.2011 - soweit diese die bauliche Erweiterung und den Betrieb eines Schweinestalles mit weiteren 200 Tierplätzen (BE 2a) gestattet - wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Die Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG zum Ausdruck kommende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten des Antragstellers hervorgerufen werden. Es verletzt damit eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt ist.
Rechtsgrundlage der erteilten Baugenehmigung ist § 75 NBauO, wonach eine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen handelt es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Denn die Summe der Vom-Hundert-Anteile der sich aus der Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 20.07.2011 ergebenden Tierplatzzahlen (1280 Mastschweineplätze für Mastschweine mit einem Mastendgewicht von 110 kg, 35 Kuh- und 6 Aufzuchtkälberplätze) erreicht nicht den Wert von 100, der nach Nr. 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG erforderlich macht.
Die bauliche Erweiterung des bestehenden Schweinestalls BE 2 um die BE 2a mit 200 weiteren Schweinemastplätzen entspricht nicht dem öffentlichen Baurecht. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dem ausweislich der Innenbereichssatzung der Gemeinde I. vom 03.07.1986 bereits im Außenbereich liegenden und nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Diese Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen, die nicht erst bei Gesundheitsgefährdungen erreicht ist, ist hier der relevante Betroffenheitsmaßstab (vgl. zur Zumutbarkeitsgrenze im Nachbarschaftsverhältnis: BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 -, juris).
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Von dem genehmigten Vorhaben gehen schädliche Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Geruchsbelästigungen zu Lasten des Antragstellers aus.
Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. Anhaltspunkte für die Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen bieten im Bereich der Landwirtschaft zunächst die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und bei der Schweinmast speziell die Abstandsregelungen der VDI Richtlinie 3471 (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 -, juris).
Die TA Luft ist hier nicht anzuwenden, weil sie gemäß Nr. 1 Abs. 3 nur die - nicht drittschützende - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen, nicht aber den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen regelt. Zudem hält das Vorhaben den Mindestabstand, der sich aus der Abbildung 1 der Nr. 5.4.7.1 TA Luft ergibt, nicht ein. Da Gerüche mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe zusammentreffen und im Abstand von weniger als 100 m betriebsfremde Wohnungen liegen, scheidet auch ein Rückgriff auf dieVDI Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) aus (vgl. Nr. 3.2.3.2 und 3.2.3.4), die jedenfalls hinsichtlich der Abstandsregelungen nicht von der VDI Richtlinie 3894 Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde) von September 2011 ersetzt worden ist. Spezifische neue Abstandsregelungen werden erst durch die aktuell nur im Entwurf vorhandene VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 eingeführt.
Scheiden die TA Luft und die VDI Richtlinie 3471 als Orientierungs- und Entscheidungshilfe zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus, so ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Sonderbeurteilung nach Maßgabe der GIRL zu erfolgen hat, die eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen gewährleistet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.06.2010 - 12 LB 213/07 -, juris; Beschluss vom 27.06.2007 - 12 LA 14/07 -, juris, m.w.N.). Von dieser gestuften Verfahrensweise geht die GIRL in ihrer aktuellen Fassung vom 23.07.2009 selbst aus (vgl. Nr. 1 GIRL und den Auslegungshinweis zu Nr. 1 GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Abstandsregelungen“).
Für Wohnbebauung, die - wie das Wohnhaus des Antragstellers - in einem Dorfgebiet liegt, weist die GIRL in Tabelle 1 zu Nr. 3.1 einen Immissionswert von 15 % relativer Jahresgeruchsstundenhäufigkeit aus. Dieser Wert wird nach dem Inhalt sämtlicher vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten des Sachverständigen P. erheblich überschritten. Dieser hat in seinen drei Gutachten vom 20.12.2010, 05.03.2012 und 08.06.2012 am Wohnhaus des Antragstellers (M1) eine Gesamtbelastung im Ist-Zustand von 25,2 %, 28,1 % bzw. 27,0 %, im Plan-Zustand von 24,6 %, 26,4 % bzw. 26,6 % Geruchsstunden pro Jahr und damit jeweils eine geringe Verbesserung (0,6 %, 1,7 % bzw. 0,4 %) ermittelt.
Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Immissionswerte“ ist allerdings im landwirtschaftlichen Bereich bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen „in jedem Fall“ eine Einzelfallprüfung erforderlich, da z.B. aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen toleriert werden können. Diese Einzelfallprüfung beurteilt sich nach Nr. 5 GIRL. Danach ist neben der bisherigen Prägung des Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) auch zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, was insbesondere dann der Fall ist, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist in Dorfgebieten auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dem wird zunächst durch die Festlegung eines Immissionswertes von 15 % Geruchsstunden pro Jahr Rechnung getragen. In begründeten Einzelfällen sind sogar Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was ausnahmsweise zu Werten von bis zu 20 % Geruchsstunden pro Jahr am Rand des Dorfgebietes führen kann.
Ein darüber hinausgehender Immissionswert ist somit auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles grundsätzlich unzulässig. Da auch der Wert von 20 % Geruchsstunden pro Jahr nach den Gutachten des Sachverständigen P. überschritten ist, ist hier unerheblich, welche bestandsgeschützten landwirtschaftlichen und welche schutzbedürftigen Nutzungen es in welchem Ausmaß zu welcher Zeit in H. gegeben hat und noch gibt. Dahinstehen kann auch, ob ausnahmsweise höhere Immissionswerte zugelassen werden können, etwa weil ausschließlich die Interessen von Landwirten oder Betreibern von Tierhaltungsanlagen untereinander berührt sind, es sich um Außenbereichsgebäude oder um Wohngebäude handelt, die selbst viehhaltenden Betrieben zugeordnet sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 LB 45/08 -, juris; Urteil vom 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, juris). Denn ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.
Soweit sich der Antragsgegner und der Beigeladene darüber hinaus auf Bestandsschutz berufen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des Vorhabens. Bestandsschutz schützt vor Eingriffen in den genehmigten Bestand, d.h. in das Gebäude an sich und dessen Nutzung. Der zur Genehmigung gestellte Stall (BE 2a) kann noch keinen Bestandsschutz genießen. Der Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg überwirkenden Bestandsschutz vom Altgebäude BE 3 auf den neu zu errichtenden Stall BE 2a geltend machen. Unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht außerhalb der gesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 4 BauGB) keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz anerkennt und seine ursprüngliche Rechtsprechung zum überwirkenden Bestandsschutz aufgegeben hat (vgl. Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10/97 -, juris), kommt dieser auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beigeladene die bestandsgeschützte Nutzung des alten, 140 Mastschweine fassenden Stalls (BE 3) nicht ändert. Diesen Stall hat er auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 20.07.2011 bereits abgerissen und an dessen Stelle die genehmigte Mehrzweckhalle erbaut. Durch den Abriss hat sich die Genehmigung erledigt (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur Niedersächsischen Bauordnung, § 77 Rn. 20).
Die Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen, die alten Stallgebäude mit dem sich aus der Genehmigung vom 20.07.2011 ergebenden Tierbestand und der entsprechenden Nutzung seien bestandskräftig genehmigt und daraus erwachse gleichsam eine „Art Bestandsschutz“ in Höhe der durch die bestandskräftige Nutzung verursachten Immissionen, teilt die Kammer nicht. Bestandsschutz kann sich nicht auf ein abstraktes Immissionsniveau beziehen. Das bestehende, in der Vergangenheit akzeptierte Immissionsniveau ist bei der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zu berücksichtigen, in der die Vorbelastung im Rahmen des Kriteriums der Ortsüblichkeit zu prüfen ist. Im Ergebnis kann dies - wie bereits ausgeführt - lediglich zu einer maßvollen Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle auf bis zu 20 % Geruchsstunden pro Jahr führen. Insoweit ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass eine in der Vergangenheit akzeptierte Geruchsvorbelastung das Schutzniveau des Belästigten mindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6/85 -, juris). Eine Vorbelastung führt aber im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines neuen Bauvorhabens nicht zu einer Duldungspflicht des Geruchsbelästigten in Höhe eines auf der Grundlage alter bestandskräftiger Genehmigungen verursachten Immissionsniveaus. Würden neue Vorhaben genehmigt, die dieselben - nach den heute geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen rechtswidrigen - Immissionen hervorrufen, so würde ein rechtswidriger Zustand fortgeschrieben, ohne dass eine Anpassung an den Stand der Technik mit der nachhaltigen Verringerung der Emissionen erfolgte. Eine nach dem Bundesimmissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige Anlage unterliegt nach § 22 i.V. mit § 24 BImSchG selbst nach Bestandskraft der sie legalisierenden Baugenehmigung sog. dynamischen Betreiberpflichten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 LB 45/08 -, juris) und ist zur Vermeidung und Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen an den sich wandelnden Stand der Technik im Sinne einer Verschärfung des Immissionsschutzes anzupassen. Die Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage der nach heutigem Recht unzulässigen Werte würde dazu führen, dass die Behörde auf lange Sicht diese dem jeweiligen Stand der Technik angepassten Betreiberpflichten nicht durchsetzen könnte und einen - für sich genommen - rechtswidrigen Zustand perpetuierte. Dies wäre mit dem Ziel des Immissionsschutzrechts, den Menschen und weitere in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, nicht zu vereinbaren.
Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand des Antragsgegners nicht, die Versagung der Genehmigung führe zu einer Verfestigung des alten geruchsintensiveren Zustands und lasse Veränderungen nicht zu. Hierbei übersieht der Antragsgegner, dass immissionsschutzrechtlich problematisch allein die genehmigte Neuerrichtung der BE 2a als Außenklimastall in unmittelbarer Nähe zum Dorfgebiet ist. Die mit Bescheid vom 20.07.2011 ebenfalls genehmigte Änderung der BE 3 vom Schweinestall zur Mehrzweckhalle und die in den Nebenbestimmungen geregelte Modernisierung der Abluftführung in der BE 4 sind aus immissionsschutzrechtlicher Sicht unbedenklich. Bloße Änderungen an der ehemals zur Schweinemast genutzten BE 3, die zu einer Emissionsminderung führen würden, waren vom Beigeladenen weder beantragt noch Gegenstand der Baugenehmigung. Auch solche baulichen Änderungen wären immissionsschutzrechtlich unproblematisch. Davon unabhängige Neubauvorhaben an dritter Stelle sind dagegen - auch wenn es sich um Ersatzbauten handelt - stets am jeweils geltenden Recht zu messen.
Auch die übrigen - für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen - geltenden Bestimmungen lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Nach dem Auslegungshinweis zu Nr. 4.2 GIRL sind Verbesserungsmaßnahmen bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen analog zu Nummer 3.5.4 TA Luft genehmigungsfähig, wenn die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient, wobei die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der Immissionswerte davon unberührt bleibt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Auslegungshinweis im baurechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden und die Erweiterung eines Stalls als Änderung anzusehen ist, dient die Ersetzung des zwangsbelüfteten Stalls durch einen 60 weitere Mastschweine fassenden Außenklimastall eindeutig nicht ausschließlich oder weit überwiegend der Immissionsminderung. Vielmehr beruht die prognostizierte Verminderung allein auf der Bündelung und Erhöhung der Abluftführung in der BE 4.
Schließlich zeigt § 6 Abs. 3 BImSchG, dass eine Änderung einer nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlage, die zu einer Reduktion, nicht aber zur Einhaltung der Immissionswerte führt, nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sein soll. Die Vorschrift ist erst durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2585) in das Gesetz aufgenommen worden und ersetzt die Nummer 3.5.4 der TA Luft (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, § 3 Rn. 62 b). Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift im Baurecht entsprechend anzuwenden ist, welches eine vergleichbare Norm nicht kennt. Denn das Vorhaben des Beigeladenen erfüllt nicht im Ansatz die tatbestandlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BImSchG: Zum einen handelt es sich bei der prognostizierten Verbesserung zwischen 1,7 % und 0,4 % der Jahresgeruchsstunden nicht um eine deutliche, d.h. spür- und messbare und nicht nur geringfügige Verbesserung. So kommt auch der Sachverständige P. in seinen drei Gutachten zu dem Ergebnis, dass lediglich eine „leichte Verbesserung“ erzielt wird. Zum anderen führt der Beigeladene keine weiteren, über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehenden Maßnahmen zur Luftreinhaltung durch (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG) und hat auch keinen Immissionsmanagementplan zu Verringerung des Verursacheranteils vorgelegt, um eine spätere Einhaltung der Immissionswerte zu erreichen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG).
Ob und inwieweit Bestandsnutzungen des Beigeladenen dem Stand der Technik entsprechen oder die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 22 i.V. mit § 24 BImSchG vorliegen, ist nach alledem für die Beurteilung der angegriffenen Genehmigung nicht erheblich und ggf. vom Antragsgegner in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Steht somit fest, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen zu Lasten des Antragstellers ausgehen, so steht dieser öffentliche Belang dem Vorhaben auch im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Gründe dafür, dass trotz der Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dieser dem Vorhaben nicht im Sinne vom § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht, sind vom Beigeladenen und vom Antragsgegner weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob ein Gülle-Slalomsystem in der Schweinemast dem Stand der Technik entspricht, ist die betriebliche Notwendigkeit, unmittelbar angrenzend an ein stark vorbelastetes Dorfgebiet einen zwangsbelüfteten Stall durch einen Außenklimastall zu ersetzen, nicht ersichtlich. Bessere Haltungsbedingung der Schweine vermögen diesen Austausch jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Beigeladene hat das vorhandene Emissionsminderungspotential bei weitem nicht ausgeschöpft und auch nicht dargetan, dass Standortalternativen ausgeschlossen sind. Somit ist nicht zu erkennen, dass allein der gewählte Standort und die gewählte Bauweise erforderlich sind, um die in vierter Generation betriebene Hofstelle aufrecht zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Entscheidung hinsichtlich des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.mit Nr. 8 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. VBl. 2002, 192). Der danach für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000,00 Euro ist im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.