Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.07.2012, Az.: 10 A 1994/11
Vereinbarkeit des polizeilichen Unterbundungsgewahrsams mit europäischen Menschenrechten
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 04.07.2012
- Aktenzeichen
- 10 A 1994/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 37168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2012:0704.10A1994.11.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK
- § 18 Abs. 1 Nds. SOG
Fundstellen
- DVBl 2012, 1323-1326
- NVwZ-RR 2012, 925-928
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regelung des polizeilichen Unterbindungsgewahrsams in § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a) Nds. SOG ist mit Art 5 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Gundfreiheiten - EMRK - vereinbar.
- 2.
Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten seiner Unterbringung im Polizeigewahrsam.
Am 05.02.2011 fand in Hannover um 15.30 Uhr das Bundesligaspiel Hannover 96 gegen den VfL Wolfsburg statt. Gegen 10.30 Uhr an diesem Tag beobachtete eine Funkstreifenbesatzung, wie sich eine Gruppe von etwa 50 bis 60 Personen vom Marstall kommend in Richtung Altstadt bewegte. Die Personen wurden als Fangruppe der hannoverschen Ultras erkannt. Auf Ansprache reagierten sie nicht. Die Beamten beobachteten sodann, wie einige Personen der Gruppe an der Ecke Kramerstraße/Burgstraße Steine aus einer Baustelle aufnahmen und die gesamte Gruppe in die Kramerstraße lief. In der Kramerstraße befindet sich die Kneipe "A. ", in der sich zu dieser Zeit etwa 150 Anhänger des VfL Wolfsburg aufhielten. Aus der Gruppe der hannoverschen Ultras warfen Personen Steine in die Scheiben der "A. ", warfen mit Baustellenabsperrungen und entzündeten bengalische Feuer. Nach dem Angriff auf die Kneipe zerstreute sich die Personengruppe in verschiedene Richtungen. Über Funk herbeigerufene Unterstützungskräfte und die eingesetzte Funkstreifenbesatzung stellten nach einer fußläufigen Verfolgung in der Brandstraße fünf Personen, unter anderem den Kläger. Die Festgenommenen wurden zunächst zu einer vorläufig eingerichteten Gefangenensammelstelle geführt und von dort zusammen mit weiteren festgenommenen Personen zur zuständigen Polizeiinspektion überführt.
Um 13.14 Uhr wurde der Kläger als Beschuldigter vernommen und folgende Aussage protokolliert: Er sei seit 2 Jahren Mitglied bei den ULTRAS-Hannover. Sie hätten sich mit etwa 50 Personen gegen 9.00 Uhr in der Gaststätte des B. an der Bult getroffen und dort gefrühstückt. Gegen 10.00 Uhr seien sie dann zum Steintor gefahren und von dort Richtung Altstadt gegangen. Er habe sich am Ende der Gruppe aufgehalten und habe gesehen, wie ein Stuhl und eine Leuchtrakete geflogen seien. Er habe dann zu seinem Freund gesagt, sie müssten dort weg. Sie seien dann weggelaufen. Er wisse noch nicht einmal, welche Kneipe angegriffen worden sei. Er habe nichts gemacht. Er habe auch nicht gewusst, dass die Wolfsburger schon so früh in der Stadt seien.
Die Beschuldigtenvernehmung dauerte bis 13.58 Uhr. Der Kläger verblieb danach bis 18.00 Uhr in polizeilichem Gewahrsam. Um 13.10 Uhr war von Seiten der Polizei erstmals mit dem Bereitschaftsrichter am Amtsgericht Hannover telefoniert worden. Der Richter hatte angegeben, mit Haftsachen vorrangig beschäftigt zu sein und um einen weiteren Anruf um 16.00 Uhr gebeten. Ausweislich des Telefonvermerks hatte er weiterhin geäußert, dass bis dahin keinerlei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der getroffenen freiheitsentziehenden Maßnahmen bestünden. Um 16.00 Uhr hatte der Bereitschaftsrichter ausweislich eines weiteren Vermerks in den Akten der Beklagten sodann erklärt, dass die Vorführung der in Gewahrsam genommenen Personen nicht bis zum Ende des Bundesligaspiels bewerkstelligt werden könne. Da es aber der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht mehr bedürfe, wenn anzunehmen sei, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde, seien die in Gewahrsam Genommenen nach Beendigung der Bundesligabegegnung in angemessenen Zeitabständen zu entlassen. Auch insoweit hatte der Bereitschaftsrichter keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen.
Der Kläger erhielt im Anschluss an seine Ingewahrsamnahme vom Verein Hannover 96 ein bundesweites Stadionverbot, welches bis zum 30.06.2012 befristet war. Zudem wurde er von der Beklagten in die Datei "Gewalttäter Sport" eingetragen. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde allerdings gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ihm keine konkrete Tatbeteiligung im Rahmen der Auseinandersetzung vor der Gaststätte "A. " nachgewiesen werden konnte.
Unter dem 01.04.2011 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie beabsichtige, ihn zu den Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam heranzuziehen. Der Kläger nahm dahingehend Stellung, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei, weil keinerlei sachliche Anhaltspunkte für sie vorgelegen hätten.
Mit Bescheid vom 18.04.2011 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam in Höhe von 25,00 € heran.
Gegen seine Heranziehung hat der Kläger am 10.05.2011 Klage erhoben.
Er trägt weiterhin vor, dass kein Grund für seine Unterbringung im Gewahrsam vorgelegen habe. Auch aus den Akten der Beklagten ergebe sich ein solcher nicht. Aufgrund der Ingewahrsamnahme sehe er sich jedoch nun zahlreichen weiteren polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt. Im Übrigen rügt der Kläger die Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlage seiner Ingewahrsamnahme mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Er beantragt,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 18.04.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei im Zusammenhang mit dem Fußballspiel Hannover 96 gegen den VfL Wolfsburg zur Verhinderung weiterer Auseinandersetzungen in Gewahrsam genommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte in dem Verfahren des C. und andere wegen Landfriedensbruchs (1873 Js 26715/11) verwiesen. Die genannte Ermittlungsakte wird in dem parallelen Verfahren derselben Beteiligten 10 A 2573/11, in dem der Kläger die Löschung seiner Daten aus der Datei "Gewalttäter Sport" erstrebt, als Beiakte geführt. Ihr Inhalt ist den Beteiligten bekannt. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Bescheid vom 18.04.2011, mit dem die Beklagte den Kläger zu den Kosten seiner Ingewahrsamnahme in Höhe von 25,00 € heranzieht, ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ihre Rechtsgrundlage findet die Heranziehung des Klägers in den §§ 1, 3 und 5 Nds. VwKostG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) sowie der Ziffer 108.2.2 der Anlage zu dieser Verordnung.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 01.04.2011 vor Erlass des Bescheides angehört worden.
Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten seiner Ingewahrsamnahme ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig.
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung - und damit auch für Amtshandlungen der Polizei - werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 NVwKostG unter anderem Gebühren erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die einzelnen Amtshandlungen sind in Gebührenordnungen bestimmt, unter anderem in der bereits angeführten Allgemeinen Gebührenordnung. Nach Ziffer 108.2.2 der Anlage zur AllGO wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben für die "Unterbringung im Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden)".
Der Tatbestand der Gebührenziffer ist erfüllt, denn der Kläger war am 05.02.2011 im Anschluss an seine Vernehmung als Beschuldigter für etwa 4 Stunden im Polizeigewahrsam untergebracht.
Die Ingewahrsamnahme des Klägers im Anschluss an seine Beschuldigtenvernehmung um 13.58 Uhr war ihrerseits auch rechtmäßig. Sie lässt sich auf eine mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage stützen und die in der Rechtsgrundlage normierten Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme des Klägers lagen vor. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit ist die Kammer berufen, da es eine Entscheidung des Amts- bzw. Landgerichts zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme nicht gibt. Der Kläger hatte den ihm nach § 19 Abs. 2 Nds. SOG eröffneten Rechtsweg nicht beschritten (vgl. zur Notwendigkeit der materiellen Prüfung der Ingewahrsamnahme, wenn diese nicht bereits zuvor gemäß § 19 Abs. 2 Nds. SOG gerichtlich überprüft worden ist: BVerfG, Beschluss vom 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04 -, [...]).
Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme war § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a) Nds. SOG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.
Diese Rechtsgrundlage findet Anwendung, denn sie ist sowohl verfassungsgemäß als auch mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -, welche in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes hat (vgl. nur Mückl, Kooperation oder Konfrontation? - Das Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte, in: Der Staat, 2005, S. 403 ff, 407), vereinbar.
Einen rechtlichen Ansatz für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a) Nds. SOG sehen weder die Kammer noch offenbar der Kläger. Auch in verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum sogenannten polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsam findet sich ein solcher nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1997 - 2 BvR 126/91, [...]; BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 02.08.1990 - Vf. 3-VII-89 u.a. -, Bay.VBl. 1990, S. 654; VerfGH Sachsen, Urteil vom 14.05.1996 - Vf. 44-II-94 -, [...]; VG Schleswig, Urteil vom 15.06.1999 - 3 A 209/97 -, NJW 2000, S. 970; OVG Bremen, Urteil vom 06.07.1999 - 1 HB 498/98 -, [...]; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2002 - 12 K 179/01 -, [...]; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 -, [...]).
Die landesgesetzliche Normierung des Unterbindungsgewahrsams in § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a) Nds. SOG ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - aber auch mit dem insoweit maßgeblichen Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK entsprechend darf die Freiheit nur in den im Weiteren aufgeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Buchstabe c) des Satzes 2 erlaubt die rechtmäßige Festnahme und Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht dafür besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.
Ausweislich seines Wortlautes lässt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) EMRK also unter anderem einen Unterbindungsgewahrsam, wie er - beispielsweise - in § 18 Abs. 1 Nds. SOG normiert ist, zu, denn möglich ist danach auch die Festnahme und Freiheitsentziehung zur Verhinderung einer Straftat und eben dies ist der Zweck einer Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nds. SOG. Auch soweit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) EMRK darüber hinaus fordert, dass die Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde erfolgt, entspricht dem die niedersächsische Regelung. Da in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG normiert ist, dass die Polizei bei einer Freiheitsentziehung nach § 18 Nds. SOG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu beantragen hat - insoweit Art. 104 Abs. 2 GG entsprechend -, ist jeder Ingewahrsamnahme immanent, dass sie auch dem Zwecke der Vorführung vor einen Richter dient.
Dementsprechend haben bisher alle deutschen Verwaltungsgerichte, soweit sie sich die Frage nach der Vereinbarkeit von landesrechtlichen Regelungen zu präventiv-polizeilichen Ingewahrsamnahmen mit Art. 5 Abs. 1 EMRK gestellt haben, diese Frage bejaht (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 02.08.1990 - Vf. 3-VII-89 u.a. -, Bay.VBl. 1990, S. 654; VerfGH Sachsen, Urteil vom 14.05.1996 - Vf. 44-II-94 -, [...]; VG Schleswig, Urteil vom 15.06.1999 - 3 A 209/97 -, NJW 2000, S. 970; OVG Bremen, Urteil vom 06.07.1999 - 1 HB 498/98 -, [...]; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2002 - 12 K 179/01 -, [...]; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 -, [...]; vgl. auch LG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 10 T 12/11 -). Auch in der Literatur wird eine Vereinbarkeit des Unterbindungsgewahrsams mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) EMRK gesehen (Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG, 1. Aufl. 2006, Kap. 13 Rdnr. 182, 184; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2008, § 21 Rdnr. 20; Prill, Präventivhaft zur Terrorismusbekämpfung, Diss. 2009, S. 279 ff, 285; Trautwein, Freiheitsentzug im Verwaltungsrecht, Diss. 2003, S. 201 ff, 211; Friedersen/Petersen, Vorbeugende Sicherungshaft für Terroristen - die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtslage nach deutschem Recht, NordÖR 2005, S. 516).
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - führt nicht zu der Annahme der Unvereinbarkeit der niedersächsischen Regelung des Unterbindungsgewahrsams mit der EMRK.
Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Rechtsprechung des EGMR für alle deutschen Gerichte grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet. Bindungsadressaten von Entscheidungen des EGMR sind alle Träger öffentlicher Gewalt; sie unterliegen einer Pflicht zur Berücksichtigung (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, Görgülü-Beschluss -, BVerfGE 111, 307 (322) [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04][BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04]). Die innerstaatliche Verbindlichkeit von Urteilen des EGMR rechnet zu der in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Bindung von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an Recht und Gesetz (vgl. Mückl a.a.O., S. 411 f, 416).
Die Kammer übersieht auch nicht, dass der EGMR sich im Jahr 2005 und zuletzt Ende 2011 im Einzelnen mit deutschen polizeirechtlichen Regelungen zum Unterbindungsgewahrsam auseinanderzusetzen hatte und in seinen Entscheidungen unter anderem die Aussage getroffen hat, dass "die Freiheitsentziehung nach Buchstabe c) nur in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig" sei (Urteil vom 01.12.2011 - Nr. 8080/08 und 8577/08 -, Rdnr. 72) bzw., dass "Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) ausschließlich Freiheitsentziehungen im Rahmen von Strafverfahren" erlaube (Urteil vom 24.03.2005 - Nr. 77909/01 (Epple ./. Deutschland) -, NVwZ 2006, S. 797) (dem entspricht die Kommentierung in Meyer-Ladewig, EMRK, Kommentar, 3.Aufl. 2011, Art. 5 Rdnr. 31, 35 und die Kommentierung von Dörr in: Frowein/Peukert, EMRK, Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 5 Rdnr. 70, der allerdings nur von 2 alternativen Haftgründen ausgeht).
Eine über die bloße Pflicht zur Berücksichtigung hinausgehende Bindungswirkung für die vorliegende Entscheidung entfalten die Feststellungen des EGMR in den beiden genannten Urteilen jedoch nicht. Zwar hatte der EGMR in beiden Verfahren die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzungen der Menschenrechte verurteilt und diese Urteile binden in Deutschland grundsätzlich auch über den entschiedenen Sachverhalt hinaus in Parallelverfahren - sogenannte einseitige Rechtskraftwirkung - (Mückl a.a.O., S. 419 f). Die zitierten Feststellungen des EGMR waren aber von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst (so auch LG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 10 T 12/11 -; a.A. LG Rostock, Beschluss vom 19.04.2012 - 3 T 13/10 -). So war die Entscheidung des EGMR im Jahr 2005 nicht auf dessen oben zitierte Aussage gestützt, da er den seinerzeit zu entscheidenden Fall einer auf dem damaligen bayrischen Polizeigesetz fußenden Ingewahrsamnahme nach einem vorangegangenen Platzverweis ausschließlich unter die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) EMRK subsumiert hatte. Auch in seinem Urteil von Ende 2011 hatte der EGMR wiederum nicht entscheidungserheblich auf den von ihm hergestellten Bezug auf seine "ständige Rechtsprechung" abgestellt. Die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer war von ihm vielmehr aus anderen Gründen schon als nicht notwendig angesehen worden. Die aus der materiellen Rechtskraft folgende Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR reicht aber nur soweit, wie die Urteilsgründe den Urteilsausspruch tragen (vgl. Grabenwarter, a.a.O., § 16 Rdnr. 2).
Weitere Entscheidungen gegen die Bundesrepublik Deutschland in Verfahren, in denen ein Unterbindungsgewahrsam streitgegenständlich war, hat der EGMR zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) EMRK bisher nicht getroffen. Der dem Urteil aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 09.07.2009 - 11364/03 -, veröffentlicht unter www.bmj.de) zugrunde liegende Sachverhalt betraf eine Untersuchungshaft aufgrund eines fehlerhaften Haftbefehls und das Urteil des EGMR aus dem Jahr 1997 erfolgte zu einer Festnahme nach § 127 Abs. 1, § 163 b StPO (Urteil vom 27.11.1997 - 144/1996/763/964 (K-F ./. Deutschland) -, NJW 1999, S. 775). In dem Individualbeschwerdeverfahren Nr. 15598/08 gegen die Bundesrepublik Deutschland, welches den Unterbindungsgewahrsam eines Fußballfans im Zusammenhang mit befürchteten Gewalttätigkeiten vor einem Fußballspiel in Frankfurt betrifft, steht eine Entscheidung noch aus.
Neben dem Wortlaut spricht auch die Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) EMRK für die Vereinbarkeit eines rein präventiven Gewahrsams mit der EMRK. Wäre auch für die hier erhebliche 2. Variante - begründeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig ist, die betreffende Person an der Begehung einer Straftat zu hindern - eine bereits begangene Straftat erforderlich, lägen immer zugleich die Voraussetzungen der 1. Variante - hinreichender Verdacht dafür, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat - vor und die 2. Variante des Buchstaben c) wäre ohne eigenen Anwendungsbereich. Die Formulierung eines obsoleten Haftgrundes widerspräche jedoch der Intention der Konventionsverfasser, Haftgründe enumerativ und abschließend, beschränkt auf wenige Gründe, aufzuführen (a.A. Elberling in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar 2012, Art. 5 Rdnr. 56, der eine obsolete 2. Variante hinnimmt). Aus der Erläuterung des Rechts auf Freiheit in dem Bericht der Konferenz der Hohen Regierungsbeamten an den Ministerrat lässt sich im Übrigen wohl entnehmen, dass die Konventionsverfasser die Notwendigkeit einer Einschränkung des Freiheitsrechts durch eine rein präventive Haft sehr wohl gesehen hatten. So heißt es in dem Bericht, es könne unter gewissen Umständen notwendig sein, eine Person zu verhaften, um sie an der Begehung einer Straftat zu hindern, auch wenn sie aufgrund der Fakten, die auf die künftige Begehung der Straftat hindeuten, selbst nicht strafbar sei (zitiert nach Prill a.a.O., S. 286 und Trautwein a.a.O., S. 203).
Auch gebieten die Pflichten des Staates zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber der Allgemeinheit, welche sich nach der Rechtsprechung des EGMR gerade aus der Konvention ergeben, zugleich eine Pflicht der Behörden, vorbeugende Maßnahmen in Bezug auf Straftaten zu treffen (vgl. die Stellungnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2012 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dem noch anhängigen Individualbeschwerdeverfahren Nr. 15598/08, Rdnr. 72). Zu diesen vorbeugenden Maßnahmen gehört auch der in den deutschen Polizeigesetzen normierte Unterbindungsgewahrsam, der dem Schutz potentieller Opfer vor konkreten Straftaten dient. Dabei ist es der präventiven Ausrichtung des deutschen Rechts geschuldet, dass es der Normierung eines Unterbindungsgewahrsams bedarf. Anders als in anderen europäischen Ländern sind im deutschen Strafrecht nur wenige Vorbereitungshandlungen bereits unter Strafe gestellt, insbesondere um den Anreiz zum straffreien Rücktritt zu erhalten. Wären präventive Gewahrsamnahmen nicht vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) EMRK, dann wären Freiheitsentziehungen aus präventiven Gesichtspunkten nur in den wenigen Fällen möglich, in denen die Vorbereitungshandlungen - wie bei der Bildung einer kriminellen Vereinigung - bereits unter Strafe stehen. In allen anderen Fällen - auch beispielsweise solchen von geplanten Anschlägen ohne terroristischen Hintergrund -, wäre ein präventiver Gewahrsam hingegen rechtlich nicht zulässig. Solange die Strafbarkeit für solche Straftaten nicht weiter in das Vorbereitungsstadium verlagert würde, wäre nur noch ein unzureichender Schutz potentieller Opfer gegeben. Insbesondere um den Schutzanspruch dieser potentiellen Opfer aus der EMRK willen lässt sich nicht vorstellen, dass der EGMR tatsächlich von dem in den deutschen Polizeigesetzen normierten, an strenge Voraussetzungen geknüpften Unterbindungsgewahrsam abrücken wollte.
So lässt sich denn auch einer Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 1980 (Urteil vom 06.11.1980 - Nr. 7367/76 (Guzzardi ./. Italien) -, NJW 1984, S. 544) entnehmen, dass der Gerichtshof seinerzeit einen Präventivgewahrsam nicht grundsätzlich abgelehnt hatte (vgl. die Stellungnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2012 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dem noch anhängigen Individualbeschwerdeverfahren Nr. 15598/08, Rdnr. 97; vgl. auch Prill a.a.O., S. 280, 288). Einschränkend hatte der Gerichtshof mit Blick auf die Begründung der damals zur Entscheidung stehenden Präventivhaft lediglich festgestellt, dass den Vertragsstaaten nur die Möglichkeit eröffnet werden sollte, eine konkrete und bestimmte strafbare Handlung zu verhindern. Dem aber entspricht die Niedersächsische Regelung des Unterbindungsgewahrsams, welcher kein generalpräventives Instrument darstellt, sondern nur in Fällen angewendet werden darf, in denen die Begehung einer konkreten Straftat verhindert werden soll.
Für die von der Kammer vorgenommene Auslegung des Art. 5 Abs. 1 EMRK spricht schließlich, dass sich die Rechtsprechung des EGMR nur wie dargelegt in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einpassen lässt, wozu sich die Kammer durch das Bundesverfassungsgericht aufgefordert sieht (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -, NJW 2011, S. 1931 [BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09]; vgl. auch Mückl a.a.O., S. 427, der diese Vorgehensweise in Bezug nimmt).
Die Ingewahrsamnahme des Klägers war im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a) Nds. SOG unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat zu verhindern.
Die für die Feststellung des Tatbestandes notwendige Prognoseentscheidung der eingesetzten Polizeibeamten, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, hält der gerichtlichen Kontrolle stand. Es lagen genügend konkrete Tatsachen vor, um die Ingewahrsamnahme des Klägers zu rechtfertigen.
Die Ingewahrsamnahme des Klägers erfolgte im Anschluss an gewalttätige Ausschreitungen einer Gruppe der hannoverschen Ultras gegenüber Fußballfans des VfL Wolfsburg. Die Ausschreitungen hatten die strafrechtliche Qualität des Landfriedensbruchs (ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) und stellten darüber hinaus versuchte gefährliche Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigungen dar. Aus der Gruppe der hannoverschen Ultras waren Steine und Baustellenabsperrungen in Richtung der Wolfsburger Fans geworfen worden, wobei auch Fensterscheiben der Altstadtkneipe "A. " zu Bruch gegangen waren.
Die Verwirklichung weiterer solcher Straftaten durch diese Gruppe der hannoverschen Ultras stand zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Klägers unmittelbar bevor. Davon gingen die eingesetzten Beamten der Beklagten zu Recht aus. Nach dem Gewaltausbruch am Vormittag war mit weiteren Gewalttätigkeiten für den Fall zu rechnen, dass hannoversche Ultras auf Wolfsburger Fans treffen würden. Da die Mehrzahl aus der Gruppe der hannoverschen Ultras nach den Auseinandersetzungen nicht gestellt werden konnte, konnte die Gruppe nicht unter Begleitung gestellt und zum Stadion geführt werden. Da sich außerdem etwa 150 Wolfsburger Fans noch in der "A. " in der Innenstadt von Hannover aufhielten, deren Begleitung zum Stadion geraume Organisation und Zeit in Anspruch nehmen würde, stand zu befürchten, dass die hannoverschen Fans sich wieder verabreden und einen weiteren Angriff auf die Wolfsburger Fans versuchen würden.
Die eingesetzten Polizisten mussten auch davon ausgehen, dass der Kläger sich an der Begehung weiterer Straftaten beteiligen würde. Dafür sprach zunächst, dass der Kläger an dem Morgen aus der beobachteten Gruppe der hannoverschen Fans heraus geflüchtet war, nachdem es aus der Gruppe heraus zu Gewalttätigkeiten gegen Personen und Eigentum Dritter gekommen war. Außerdem sprach für die Beteiligung des Klägers an weiteren Straftaten, dass er in seiner Vernehmung angegeben hatte, seit 2 Jahren Mitglied der ULTRAS-Hannover zu sein. Aufgrund dieser bereits längeren Zugehörigkeit des Klägers zu den Ultras konnte die Polizei dessen Angaben, er habe am Morgen noch gar nicht gewusst, dass die Wolfsburger schon in der Stadt seien, er habe überhaupt nichts gemacht und sei weggelaufen, als er gesehen habe, wie ein Stuhl und eine Leuchtrakete geflogen seien, als Schutzbehauptung werten. Jedes Mitglied der Ultras weiß um die Gewaltbereitschaft zumindest eines Teils der Gruppenmitglieder und unterstützt diese durch seine Mitgliedschaft in der Fangruppe und seine Anwesenheit vor Ort wenigstens psychisch. So ist es ein typisches Erscheinungsbild von Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfanszene, dass die Gegenwart von Gleichgesinnten die Gewaltbereitschaft auslöst oder erhöht und die Straftaten regelmäßig aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 - zu einem auf den Vorfall am 05.02.2011 gestützten Aufenthaltsverbot; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, [...]).
Dementsprechend sind gewaltsame Auseinandersetzungen verfeindeter Fußballfangruppen allein ausreichender Anlass für die Annahme, dass von den Angehörigen der jeweiligen Gruppe eine Gefahr ausgeht, die polizeiliche Maßnahmen erforderlich macht (Beschluss der Kammer vom 08.06.2006 - 10 B 3505/06 -; Bay. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, [...]; vgl. auch Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 18 Rdnr. 7 a.E.).
Der Unterbindungsgewahrsam war schließlich auch unerlässlich im Sinne des Gesetzes.
Unerlässlich ist eine Ingewahrsamnahme als äußerstes Mittel der Gefahrenabwehr allerdings nur, wenn kein anderes gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung der Straftaten zur Verfügung steht (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken a.a.O., § 18 Rdnr. 8). In Betracht kommen konnte aus der Sicht der eingesetzten Beamten insoweit nur, den Kläger mit einem Aufenthaltsverbot nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG zu belegen.
Ein Aufenthaltsverbot musste sich allerdings für die Beamten als nicht gleichermaßen geeignet erweisen. Mit der Zahl der üblicherweise bei einem Fußballspiel der Bundesligavereine eingesetzten Beamten ist es nach Aussage des in der mündlichen Verhandlung gehörten Kontaktbeamten der Polizei nicht möglich, Aufenthaltsverbote zu kontrollieren und gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. zu dieser Argumentation auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, [...]). Darüber hinaus mussten die Beamten der Polizei aufgrund der Gewalttätigkeiten aus der Gruppe der Ultras am Morgen davon ausgehen, dass ein Aufenthaltsverbot von Seiten des Klägers ignoriert würde, um sich seiner Fangruppe wieder anzuschließen und dass es zu weiteren Gewalttätigkeiten kommen würde, sobald für die Gruppe die Möglichkeit bestanden hätte, sich wieder zu versammeln.
Folgt aus dem Vorgenannten, dass der Kläger im Anschluss an seine Beschuldigtenvernehmung rechtmäßig in Gewahrsam genommen worden war, so ist die Gebühr für den Gewahrsam angefallen. Offen bleiben kann damit im Weiteren, ob die Ingewahrsamnahme während ihrer gesamten Dauer auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 EMRK und des § 19 Abs. 1 Nds. SOG als rechtmäßig angesehen werden kann.
Die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten von 25,00 € sind schließlich in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe entspricht der vorgesehenen Gebühr in der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung für eine Ingewahrsamnahme, die über einen "angefangenen Tag (24 Stunden)" nicht hinausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO ist die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, welche sich aus der obergerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Vereinbarkeit des sogenannten polizeilichen Unterbindungsgewahrsams mit Art. 5 Abs. 1 EMRK ergibt, zuzulassen.