Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 31.01.2001, Az.: 1 A 328/00

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
31.01.2001
Aktenzeichen
1 A 328/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg, soweit es um die Erstattung der Gehaltsdifferenz nebst Prozesszinsen und einen versorgungsrechtlichen Ausgleich der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Januar 2001 geht. Im Übrigen - hinsichtlich der ursprünglich erstrebten vollzeitigen Beschäftigung über den 1. Februar 2001 hinaus - ist das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen.

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Die am 1. September 1999 zur Beamtin a. Probe ernannte Klägerin wird durch die (begleitend) verfügte, hier allein streitige Teil- statt Vollzeitbeschäftigung und der damit einhergehenden Kürzung der Besoldung von 100 % auf nur 22,5 /28 Anteile seit September 1999 (mit versorgungsrechtlichen Auswirkungen) in ihren Rechten verletzt, § 113 VwGO.

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1. Die Klägerin ist mit Aushändigung der entsprd. Urkunde zur Beamtin auf Probe ernannt worden, so dass sie von diesem Zeitpunkt an auch die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten hat, so wie sie nach der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage normativ ausgeformt sind. Dazu gehört zum einen die mit voller Hingabe zu erfüllende Wahrnehmung des übertragenen öffentlichen Amtes und zum andern der Anspruch auf eine amtsangemessene, vom Bundesgesetzgeber im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nach Besoldungsgruppen festgelegte beamtenrechtliche Alimentation. Diese das Beamtenverhältnis kennzeichnenden und durch Gesetz festgelegten Grundprinzipien (BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83] / 59 ff. und 55, 207 / 240) sind nur mit Zustimmung (Verzicht) des jeweils betroffenen Beamten abänderbar (sog. Konsensualprinzip, vgl. Battis, BBG-Kommentar, 2. Aufl. § 72 a Rdn. 8). Das gilt insbesondere beim Berufseinstieg, wo der Bewerber hinsichtlich der Gestaltung seiner „Arbeitsbedingungen“ im Allgemeinen dem Dienstherrn ausgeliefert ist und sich in einer unterlegenen Position befindet. Deshalb ist eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur zulässig, „wenn ihre Freiwilligkeit auch beim Berufseinstieg gewährleistet ist“ (so BVerwG, ZBR 2000, 21o).

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Diese Freiwilligkeit war im vorliegenden Fall nicht gegeben, wie die angegriffene Verfügung zeigt. Die der Klägerin per Begleitverfügung aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung lässt sich mit Verfassungs- und Bundesrecht nicht vereinbaren und ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 80 c NBG insoweit rechtswidrig, als sie der beamtenrechtlichen (Voll-) Ernennung widerspricht. Die vom Nds. Gesetzgeber aufgestellten und verschiedentlich als „haarsträubende Modalitäten der Zwangsteilzeit“ (so z.B. von Battis, NJW 2003, 940 f.) bewerteten Regelungen hat die Verwaltungsrechtsprechung einhellig verworfen (OVG Lüneburg, NdsVBl. 2002, 160 und NordÖR 2002, 134; BVerwG, aaO.; stdg. Rechtsprechung der Kammer).

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2. Die zur Begründung der Zulässigkeit einer Zwangsteilzeit im Beamtenrecht herangezogene Bestimmung des Nds. Beamtengesetzes - § 80 b bzw. jetzt § 80 c NBG - vermag die angegriffene Verfügung nicht zu tragen. Denn auch diese Bestimmung ist unter Beachtung des Art. 33 Abs. 5 GG iVm beamtenrechtlichen Grundprinzipien und der Gesamtheit der Rechtsordnung - mit Blick auf das Konsensualprinzip - normativ nur so auslegbar, dass die Klägerin ab Ernennung zur Beamtin Anspruch auf eine beamtenrechtliche Vollalimentation hat.

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2.1 Dieses Auslegungsergebnis geht auf die Einbeziehung und Abwägung verschiedenster normativer Gesichtspunkte zurück, wobei nicht etwa nur beim „eindeutig festgestellten Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages“ (VG Hannover, Urt. v. 24.4.01 - 13 A 4224/00 - S. 15 d. Abdrucks) als einzelnem Teilaspekt stehen geblieben werden darf. Das ginge rechtsmethodisch am „Erfordernis der Sättigung“ vorbei (Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, 1983, S. 293). Denn gerade bei einer dem reinen Wortlaut nach „offenen“ Norm bedarf es weiterer Auslegungskriterien, um zum „Willen des Gesetzes“ - nicht etwa nur dem des Gesetzgebers - zu gelangen (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 32o ff.; Mennicken, Das Ziel der Gesetzesauslegung, 1970, S. 30 ff; BVerfGE 62, 1/45; BVerfGE 10 234/244; BVerfGE 11, 126/ 129; Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, VVDStRL 20, S. 53 ff/ S. 58/59). Nur auf diesen Gesetzeswillen kommt es rechtsmethodisch an. Dabei geht es um „Normkonkretisierung“ mit verschiedenen Elementen und Facetten des Konkretisierungsvorgangs statt um eine reine Normtextauslegung (Friedrich Müller, Arbeitsmethoden des Verfassungsrechts, in Thiel, Enzyklopädie der geisteswissenschaftlichen Arbeitsmethoden, 11. Lfg.: Methoden der Rechtswissenschaft, Teil I, 1972, S. 123 ff.). Das richterliche Auslegungsziel besteht keineswegs (nur) darin, den „klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers“ herauszuarbeiten und ihn dann - quasi als Befehl - zu befolgen (VG Hannover, S. 16 d. Urt.-Abdrucks). Zudem kann als „Wille“ methodisch nicht etwa nur der des (partikularen) Nds. Landesgesetzgebers herangezogen und jener des Rahmengesetzgebers oder des Verfassungsgebers ausgeblendet werden (Alexy, aaO. S. 293). Solche bloße Erforschung des (landes-)gesetzgeberischen Willens und Wollens muss als Ausdruck der überholten „subjektiven Theorie“ (vgl. Larenz, aaO., S. 316) betrachtet werden, die heute nicht mehr vertreten wird (BVerfGE 62, 1/45 m.w.N.; BVerfGE 11, 129 f.; Ehmke, aaO., S. 58/59). Es geht nur und allein um „die Ermittlung des heute rechtlich maßgeblichen, also eines normativen Sinnes des Gesetzes“ (Larenz, aaO., S. 318 m.w.N., vgl. u.a. Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 f; BVerfGE 62, 1/ 45; Ehmke, aaO., S. 58 ff; F. Müller, aaO., S. 150/151). Das bloße Wollen eines Gesetzgebers hat für sich allein keine normative Kraft. Es ist daher nicht möglich, Textinterpretation nur „als Rekonstruktion eines vom Normgeber Gewollten im Sinn der Ermittlung seines ?Willens? bzw. des ?Willens? der Rechtsnorm sinnvoll zu verstehen“ (F. Müller, aaO., S. 151). Normative Kraft kommt nur der konkretisierten Norm zu, so wie sie sich bei verständiger Betrachtung und Wertung im gesamten relevanten Normengefüge darstellt. Wortlaut, Wille des Gesetzgebers und Entstehungsgeschichte haben demgegenüber nur ein geringes Gewicht :

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„Auch über den Wortlaut eines jungen Gesetzes oder einer jungen Verfassung mag man hinweggehen - und gehen die Gerichte hinweg - , wenn er keinen Ansatzpunkt für eine sinnvolle Problemlösung bietet.“ (Ehmke, aaO., S. 60).

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2.2 § 80 c NBG ist seinem reinen Wortlaut nach in zweifacher Weise auslegbar, von denen die eine Auslegung zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, die andere dagegen zu einem verfassungskonformen Ergebnis führt (BVerwG, aaO, für die hess . Regelung):

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Zum einen ist die Vorschrift so auslegbar, dass der Bewerber ohne jedes Wahlrecht zwischen Voll- und Teilzeitarbeit zwangsweise als Teilzeitkraft arbeiten muss, wenn er eingestellt werden will (Bürger, NJW 1999, 820), wobei die Anwendung und der Vollzug des Gesetzes in das „Ermessen der Ressorts“ gestellt worden ist (LT-Ds. 13/3220, S. 31), eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes auf alle Nds. Beamten also nicht gewollt war. Hieraus lassen sich unter Art. 3 GG erhebliche Zweifel an der Normverbindlichkeit herleiten (vgl. VG Frankfurt, NVwZ-RR 1999, 325), da eine Differenzierung zwischen Amtsinhabern und neu eingestellten Beamtinnen/en nicht möglich ist. Auch ein Abgleich nach dem schulischen Bedarf an Fächerkombinationen und den jeweiligen Bewerbern mit der Folge einer Bevorzugung (Volleinstellung) bedarfsgerechter Bewerber und Benachteiligung (Zwangsteilzeit) jener, die dem Bedarf nicht entsprechen, ist rechtlich nicht möglich, da es relevante Statusunterschiede zwischen ihnen nicht gibt:

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„Immerhin gehört das Prinzip der amtsangemessenen Vollalimentation nach der Rechtsprechung des BVerfG zu denjenigen „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“, die vom Gesetzgeber strikt zu beachten sind. Als einen solchen „hergebrachten Grundsatz“ i.S. des Art. 33 V GG betrachtet das BVerfG auch, „dass für gleiche und vergleichbare Dienstposten derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast gleiche (und zwar eine der Bedeutung von Leistung und Verantwortung entsprechende) Besoldung gewährt wird“ (so Kutscha, NVwZ 2002, 946/947).

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Die Auslegung einer - der Exekutive als Option zur Verfügung gestellten - „Zwangsteilzeit“ entspricht jedoch dem Willen des Nds. Gesetzgebers und dessen gesetzgeberischen Leitmotiven (VG Hannover, aaO, S 12 des Urt-Abdrucks).

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Zum andern ist die Bestimmung aber auch so auslegbar, dass dem Dienstherrn nur die Möglichkeit eingeräumt wird, so zu handeln, wie das vom Gesetzgeber gewollt war. Mit den Worten „können...auch“ ist dem jeweiligen Dienstherrn (Ressort) mithin nur die einseitige Befugnis eingeräumt worden, unter den näher bezeichneten Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung (zeitlich begrenzt bis 31.12.2007 mit mindestens ? der regelmäßigen Arbeitszeit) Stellenbewerber in das Probebeamtenverhältnis zu berufen. Die weitere Ausfüllung des Wortes „können“ ist gesetzlich nicht vorgegeben, etwa dahin, wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Beschäftigung z.B. zu 100%, zu 90 % oder zu 80 % und nicht zu, wie es im Gesetz heißt, „mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ verfügt werden darf. Sie ist vor allem nicht dahingehend vorgegeben, dass eine Teil- statt Vollzeitbeschäftigung nicht nur mit, sondern gerade auch gegen den Willen des Bewerbers verfügt werden darf. Der Gesetzestext lässt es zu, von einer Einstellungsteilzeit im Einverständnis mit dem betroffenen Bewerber auszugehen. Mit anderen Worten: Eine Zwangsteilzeit hat im NBG dem Wortlaut nach nicht seinen Niederschlag gefunden

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Nur dieser Wortlaut aber ist Grenze der Gesetzesauslegung, so wie das vom Bundesverfassungsgericht bei klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu unten 2.4) betont worden ist (BVerfGE 99, 341, 358 [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94]). Lässt der Wortlaut jedoch - wie hier - mehrere Deutungen zu, so existiert insoweit auch keine (Wort-) Grenze der Gesetzesauslegung und Normkonkretisierung.

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2.3 Der weiter heranzuziehende Bedeutungszusammenhang und Kontext des § 80 c NBG zwingt nicht dazu, in dieser Regelung allein eine Regelung von Zwangsteilzeit zu sehen. Die Bestimmung hat nämlich neben § 80 a NBG (Antragsteilzeit) durchaus auch dann noch eigenständige Bedeutung, wenn man ihr eine Teilzeitregelung mit Zustimmung des betroffenen Bewerbers entnimmt: Während § 80 a NBG vorsieht, dass entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfange ausgeübt werden dürfen, wie das bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist, erweitert § 80 c NBG das dahin, dass sich die zulässige Beanspruchung durch Nebentätigkeit um die Differenz zwischen der Teilzeitarbeit und der Vollbeschäftigung erhöht (so für das Hambg. BeamtG OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2000 - 1 Bs 73/00 -, S. 5). Der Kontext mit Bundes- und Verfassungsbestimmungen jedoch führt weg von einer Zwangsteilzeit und hin zu einer normativ nur einzig möglichen Wahlteilzeit (s.u.).

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2.4 Die Regelungsabsichten und Normvorstellungen des historischen (Landes- wie auch Bundes-) Gesetzgebers ergeben hier keinen eindeutigen Befund: Solange als „Gesetzgeber“ allein der tätig gewordene Niedersächsische Gesetzgeber verstanden wird (so unzutreffend VG Hannover, aaO.), solange ist in § 80 c NBG allerdings eine Vorschrift zu sehen, mit der die - von der Verwaltung von Ressort zu Ressort auszulotende - Möglichkeit einer Zwangsteilzeit eingeführt werden sollte. Das war offenbar der Wille der am Gesetzgebungsprozess beteiligten Nds. Abgeordneten (VG Hannover, aaO., S. 12 f des Urt-Abdrucks). Bei diesem (nur) landesrechtlichen Willen darf aber - auch auf der Grundlage einer abzulehnenden subjektiven Auslegungstheorie (s.o.) - wegen des „Erfordernisses der Sättigung“ (Alexy, aaO., S. 293) nicht stehen geblieben werden: Das hier maßgebliche Beamtenrecht insgesamt wird nicht nur landesrechtlich geregelt und geordnet, sondern vor allem auch durch einschlägiges Verfassungs- und Bundesrecht (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 44 a BRRG, Art. 33 Abs. 5 GG). Die hier in § 80 c NBG geregelte Frage der Zwangsteilzeit ist eindeutig eine beamtenrechtliche Grundfrage (Battis/Grigoleit, ZBR 1997, S. 246/247) und nicht nur eine solche des Nds. Landesrechts. Somit sind als gesetzgeberische Absichten für eine solche Grundfrage - neben jenen des Niedersächsischen Gesetzgebers - auch die des Verfassungs- und Bundesgesetzgebers normativ heranzuziehen, u.zw. entsprechend ihrer großen Bedeutung und ihrem normativ prägendem Gewicht (R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, Staatsrechtl . Abhandlungen, 1955, S. 119 ff / S. 241; Ehmke, aaO., S. 63/64; F. Müller, aaO., S. 167).

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Diese Vorstellungen decken sich jedoch keineswegs mit denen des Nds. Gesetzgebers: Nach politischem Streit zwischen Bund und Ländern (vgl. dazu Battis/  Grigoleit, ZBR 1997, 237) wurde am 1.7. 1997 die Teilzeitarbeit für Beamte durch das Dienstrechtsreformgesetz v. 24.2.1997 (BGBl. I S. 322) "flexibilisiert“ und § 44 a BRRG wie folgt gefaßt: Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln. Diese Regelung entsprach dem gesetzgeberischen Willen (nur) mehrerer Bundesländer, die das vom Bundestag als Gesetzgeber zunächst verabschiedete Gesetz einschließlich einer antragsgebundenen Wahlteilzeit im Bundesrat ablehnten und während des Vermittlungsverfahrens dann erst im Vermittlungsausschuss die heutige Fassung des § 44 a BRRG durchsetzten. Die Regelung stellt sich nach ihrer Entstehungsgeschichte somit als „Öffnungsklausel“ dar, von der mehrere Länder gesetzgeberisch gerade keinen Gebrauch gemacht haben und die rahmenrechtlich für Beamte eben nicht eine Zwangsteilzeit einführt. Die Vorschrift enthält sich einer rahmenrechtlichen Vorgabe und überlässt es den Ländern, im Spannungsverhältnis zu Art. 33 Abs. 5 GG eine eigene Regelung zu treffen. Vgl. dazu Rieger, NVwZ 2003, S. 17 ff.:

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„Im Gesetzgebungsverfahren zum Reformgesetz hatte der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung letztlich auch verweigert, weil der Gesetzentwurf eine mehrheitlich vom Bundesrat - bei damaliger Mehrheit der A-Länder - geforderte spezifische Öffnungsklausel für Einstellungsteilzeit nicht vorsah. § 44 a BRRG in der geltenden Fassung ist schließlich das Ergebnis eines politischen Kompromisses im Vermittlungsausschuss, mit dem - auch um die weiteren Regelungen des Reformgesetzes nicht zu blockieren -, der „Schwarze Peter“, die Einstellungsteilzeit verfassungskonform auszugestalten, an die Ländergesetzgeber weitergereicht wurde. Entsprechend dieser Entstehung der rahmenrechtlichen Regelung hat es schon im Vorfeld zahlreiche Äußerungen zu der Verfassungsmäßigkeit der Einstellungsteilzeit, d.h. deren Vereinbarkeit mit Art. 33 II und V GG gegeben. Das BVerwG hat sich mit der besprochenen Entscheidung nunmehr eindeutig auf die Seite derjenigen geschlagen, die der Auffassung sind, dass die Einstellungsteilzeit mit Art. 33 II und V GG nicht zu vereinbaren sei. Auch in der jüngsten sachgleichen Entscheidung - Beschluss vom 18. 6. 2002 - 2 B 12/02 - zu einem niedersächsischen Fall hat das Gericht seine Auffassung bekräftigt. Auf das Ergebnis des gegen diesen Beschluss gerichteten Normbestätigungsverfahrens auf Antrag Niedersachsens darf man gespannt sein.“

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Das BBG enthält ebenfalls keine dem NBG entsprechende Regelung, u.zw. deshalb, weil der Bundesgesetzgeber dieses „Arbeitszeitmodell“ für verfassungsrechtlich nicht zulässig hält (Kümmel, Beamtenrecht Niedersachsens und des Bundes, Loseblattsammlg./Std. Juni 2000, § 80 c Rdn. 3; Battis, BBG, 2. Auflage, § 72 a Rdn. 8 f.). Aus Art. 33 Abs. 5 GG schließlich mit seiner Festschreibung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums folgt, dass es jedenfalls einen beamtenrechtlichen Grundsatz der hauptberuflichen Lebenszeitanstellung gibt, der nur ganz ausnahmsweise für Regelungen auf Zeit pp. durchbrochen werden kann (BVerfGE 44, 249/262; 55, 207/240; 71, 39/59 ; v. Münch, GG-Kommentar, Art. 33 Rdn. 41). Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis ist bei der Normkonkretisierung des § 80 c NBG entsprechend seinem Gewicht zu beachten.

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Dieser bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr eindeutige „gesetzgeberische“ Wille ist nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht unter Bezug auf die objektive Auslegungstheorie und das Bundesverfassungsgericht (Bd. 62, 1 ff / 45) annimmt (aaO. S. 211; vgl. dazu Larenz, aaO, S. 316 m.w.N.), völlig unerheblich. Vielmehr ist die „Regelungsabsicht“ des Gesetzgebers ein bei der Gesetzesauslegung bzw. beim „Problemdenken“ (Ehmke, aaO., S. 59, S. 62) vom Richter unter mehreren anderen heranziehbarer Gesichtspunkt (Larenz, aaO, S. 328 f.). Die Verschiedenartigkeit gesetzgeberischen Wollens von Verfassungs-, Bundes- und Landesgesetzgebern führt hier beim Gesichtspunkt des gesetzgeberischen Willens allerdings nicht zu einem klaren, sondern zu einem völlig uneindeutigen Befund - gerade auch bei Einbeziehung der angesprochenen Entstehungsgeschichte des § 44 a BRRG und der Ausstrahlung des Art. 33 Abs. 5 GG.

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2.5 Selbst wenn man aber hier mit dem VG Hannover (aaO.) unter - methodisch unzulässiger (Alexy, aaO., S. 293) - Ausblendung bundesrechtlicher Absichten zu einem eindeutigen Befund gesetzgeberischen Wollens käme, so wäre § 80 c NBG nicht allein nach dem subjektiven Wollen nur des (Landes-) Gesetzgebers auszulegen, sondern vielmehr anerkanntermaßen normativ (siehe dazu schon oben 2.1):

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„Bei einem Gesetz ist es selbstverständlich, daß der Inhalt seiner Geltung nicht nach dem jeweiligen tatsächlichen Verständnis der von ihm Betroffenen, d.h. derjenigen, für welche es gilt, bestimmt werden kann. Denn damit würde das Gesetz bei einem unterschiedlichen Verständnis der durch es Betroffenen als allgemein geltende Regelung aufgehoben. Man kann offenbar für die Auslegung des Gesetzes auch nicht allein auf das subjektive Verständnis des Gesetzgebers als ein historisches Faktum abstellen, abgesehen von der Frage, wessen subjektives Verständnis als dasjenige „des Gesetzgebers“ anzusehen und wie es zu ermitteln ist. Weil das Verständnis des Gesetzes ein Moment der Geltung ist und diese für diejenigen besteht, welche dem Gesetz unterworfen sind, muß die Auslegung darauf bezogen sein, wie das Gesetz zu verstehen ist. So ist es denn auch allgemein anerkannt, daß das Gesetz normativ auszulegen ist.“ (so Flume, AT des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. § 16 1 c).

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Bei Einbeziehung bundesrechtlicher Normen und vor allem des Art. 33 Abs. 5 GG mit seiner prinzipiellen Wahrung des Alimentationsgrundsatzes ist § 80 c NBG so zu konkretisieren, dass eine Teilzeitbeschäftigung gerade nicht gegen den Willen des betroffenen Beamten verfügt werden kann. Eine „antragslose“ (Zwangs-) Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist derzeit als einseitige Verkürzung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf eine (Voll-) Alimentation zu bewerten und daher dem Landesgesetzgeber grundsätzlich verwehrt (BVerwG, ZBR 2000, 209 [BVerwG 02.03.2000 - BVerwG 2 C 1/99] /210; OVG Lüneburg, NordÖR 2002, 134). Eine solche - einschneidende - Veränderung des Beamtenrechts und des Besoldungsrahmens „könnte allein der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Verfassung vornehmen“ (BVerwG, aaO.), der das bisher jedoch gerade nicht getan hat. Folgerichtig sah auch ein entsprd. Antrag des Saarlandes auf Einführung des Teilzeitbeamten als neuen Regeltypus eine Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG vor (vgl. BR-Drs. 937/93, 938/93), die bisher jedoch nicht vorgenommen wurde. Bei dieser Lage der Dinge ist auch der Niedersächsische Gesetzgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG, der nicht nur Programmsatz, sondern jeden Gesetzgeber bindendes Recht darstellt (BVerfGE 8, 1 ff), an die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Fundamentalsätze wie denen der hauptberuflichen Voll- und Lebenszeitanstellung gebunden.

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2.6 Über diese Gesichtspunkte vermag auch die in § 80 c NBG gesetzlich vorgesehene Befristung nicht hinweg zu helfen: Die Erfahrungen mit der wiederholten Verlängerung arbeitsmarktpolitischer Teilzeitregelungen im Bundesrecht verleihen der Befristung kein großes Gewicht („Alibifunktion“ nach Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 248 zur saarländ. Regelung). Die weitere Befristung durch bloße Verwaltungsvorschriften jedoch ist mit § 44 a BRRG unvereinbar, der vorsieht, dass entsprd. Regelungen durch Gesetz zu erfolgen haben. Die Beschränkung auf den gehobenen und höheren Dienst schließlich erscheint nicht nachvollziehbar, weil die hergebrachten Grundsätze eine dem Amte und seiner Bewertung entsprechende Alimentation gemäß der austarierten Positionierung des Amtes im Gefüge des öffentlichen Dienstes verlangen, eine Zwangsteilzeit nur für ganz bestimmte Ämter/Gehaltsgruppen dieses System jedoch ohne sachliche Rechtfertigung durchbricht und es insgesamt als Art. 3 GG widersprechend erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 26, 100/ 110; s.a. BVerwG, Buchholz 235 § 20 BBesG Nr. 3).

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Die Frage einer „Unteralimentierung“ im Sinne von vernünftigen „Opfern“ jedoch (vgl. dazu Bull, DVBl. 2000, S. 1773/ 1774 zu 5. und zu 7.) stellt sich solange nicht, wie der Bund die konkurrierende Gesetzgebung gem. Art. 74 a GG hat und davon - unter Ausschluss der Länder (Art. 72 GG) - Gebrauch gemacht hat. Eine Alimentierung von Beamten hat sich folglich an den bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften auszurichten. Auch die Frage des Zuschnitts konkreter Stellen (Dienstposten) besagt nichts über deren systemgerechte Bewertung (gemäß etwa einer analytischen Dienstpostenbewertung) und die statusgerechte, durch Bundesgesetz festgelegte Alimentierung der mit diesen Stellen betrauten Amtsträger (BVerwG, DVBl. 1990, S. 1235 [BVerwG 31.05.1990 - BVerwG 2 C 16/89]; BVerfGE 26, 100 /110; insoweit missverständlich Bull, aaO, 1774 zu 4.) - von den Problemen, die mit einer sachgerechten Dienstpostenbewertung und einer „unterwertigen“ Beschäftigung statusrechtlich eingestufter Beamter verbunden sind, einmal abgesehen.

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2.7 Schließlich ist der arbeitsmarktpolitische Nutzen der Einstellungsteilzeit „als eher gering anzusehen“ (so Kümmel, Beamtenrecht Niedersachsens und des Bundes, Loseblatts./ Std. Juni 2000, § 80 c Rdn. 16), weil zusätzliche Einstellungen - sollten sie denn überhaupt vorliegen - während der Laufzeit des Modells später durch entsprd. geringere Einstellungsquoten kompensiert werden müssen (so zu Recht Bull, aaO., S. 1775, zu 7.), will man haushalts- und personalwirtschaftliche Gründe nicht völlig vernachlässigen und speziell den gehobenen und höheren Dienst nicht zusätzlich „aufblähen“.

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Im Übrigen ist der Eindruck entstanden, dass das niedersächsische Modell vorrangig nicht dazu diente, die Arbeitslosigkeit im Lehrerbereich abzubauen: Nach dem statistischen Material (vgl. „Die niedersächsischen allgemein bildenden Schulen in Zahlen“, Stand: Schuljahr 1999/2000, Nds. Kultusministerium) und seiner Interpretation muss davon ausgegangen werden, dass das Nds. Kultusministerium den Lehrerbedarf - berechnet in Vollzeitlehrereinheiten - trotz deutlich gestiegener Schülerzahlen (von 859.869 im Jahre 1993 auf 968.535 im Jahre 1999) durch mehrere, miteinander verwobene Maßnahmen beständig - vor allem vor und in der Phase der Einführung der hier streitigen Einstellungsteilzeit - abgesenkt hat, u.zw. von 57.437 Vollzeitlehrereinheiten im Jahre 1993 auf 57.019 Vollzeitlehrereinheiten im Jahre 1999. Damit sind die von der Beklagten angeführten „zusätzlichen“ Einstellungen von 14oo Lehrkräften (12oo im allgemeinbildenden und 2oo im berufsbildenden Bereich) bei 64oo Gesamteinstellungen auf Teilzeitbasis nur und erst auf der Grundlage eines durch die gen. Maßnahmen verminderten Lehrerbedarfs bzw. –solls zu sehen. Die Schüler-Lehrer-Relation ist demgemäss in den entsprechenden Jahren von 15 auf 17 angestiegen, die durchschnittliche Klassenfrequenz von 20,5 auf 21,4 angewachsen. Zu diesen Maßnahmen, die den Lehrerbedarf abgesenkt haben, zählen vor allem:

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1998 die Einführung eines „verpflichtenden“ Arbeitszeitkontos (1 bzw. 2 Stunden unbezahlte, später verrechenbare Mehrarbeit pro Lehrkraft unter 50 Jahren) bzw. „freiwilligen“ Arbeitszeitkontos (ebs. für Lehrkräfte über 50 Jahre)

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die beständige Veränderung der Vor- und Maßgaben für die Unterrichtsversorgung (Verringerung der Höchststundenzahlen, Abbau von Förderstunden, Ermäßigung der klassenfrequenzabhängigen Lehrerstunden - vgl. z.B. den Erlass v. 31.3.92/SVBl. 92, S. 161 und Einführung der „Verlässlichen Grundschule“ sowie der „Vollen Halbtagsschule“)

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die Aufstockung der Pflichtstundenzahlen für Lehrer

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die Abschaffung der Personalratsfreistellungen.

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Angesichts solcher Absenkung der Lehrer-Bedarfszahlen in den 90er Jahren durch die genannten Maßnahmen kann es sich bei den 1999 vorgenommenen Einstellungen somit allenfalls noch um eine Kompensation der zuvor kontinuierlich erfolgten Bedarfsabsenkung im Lehrerbereich handeln. Ein nennenswerter „Abbau von Arbeitslosigkeit“ hat bei einer langfristigen Betrachtung auf der Grundlage der genannten Zahlen wegen der Absenkung der Sollzahlen tatsächlich offensichtlich gar nicht stattgefunden. Zu einem „Aufblähen“ des gehobenen und höheren Dienstes ist es erst gar nicht gekommen. Bei einem Vergleich mit dem - noch nicht abgesenkten - Lehrersoll der vorangehenden Jahre sind „zusätzliche“ Einstellungen im Lehrerbereich nicht mehr feststellbar (a.A. ohne Zahlenangaben und Begründung VG Hannover, aaO., S. 23/24 und S. 25). Die Unterrichtsversorgung hat gleichbleibend bei rd. 97 % (1993/1999) gelegen, nachdem sie in den 80er Jahren noch bei 103-104 % gelegen hatte (vgl. das o.a. Zahlenwerk).

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Das Absenken des Bedarfs an Lehrkräften in Niedersachsen überrascht deshalb ganz besonders, weil die Schülerzahlen im gleichen Zeitraum um ca. 100.000 Schüler angestiegen sind. Auf dieser Grundlage eines abgesenkten Lehrerbedarfs bei gleichzeitig gestiegenen Schülerzahlen kann nun nicht mehr davon gesprochen werden, dass es um den „Abbau von Lehrerarbeitslosigkeit“ gegangen sei. Eine Gesamtbetrachtung der miteinander verwobenen Maßnahmen - wobei der Abschluss zeitlich eng befristeter sog. „Feuerwehr“-Verträge einbezogen sein mag - legt vielmehr nahe, dass es vor allem um das Einsparen von Haushaltsmitteln ging (vgl. Kutscha, ZBR 2001, S.156 ff - u.a. auch Fußn. 58).

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Sozialstaatliche Rechtfertigungen einer arbeitsmarktpolitischen Teilzeitbeschäftigung können jedoch nur dann Geltung beanspruchen, wenn die arbeitsmarktpolitische Wirksamkeit eindeutig außer Zweifel steht, was bei zeitgleichen Bedarfsverminderungen, Stellenkürzungen und -einsparungen gerade nicht der Fall ist (Lang/ Bürsch, Teilzeitarbeit in deutschen Behörden und Betrieben, 1996, S. 22; Hanau, ZBR 1996, 199/ 200). Hiervon abgesehen steht zu befürchten, dass mit dem Nds. Modell eine „Negativauswahl“ unter bundesweit mobilen Bewerbern verbunden ist, denen andernorts in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht attraktivere Stellen angeboten werden können (vgl. dazu Battis, BBG, 2. Aufl. § 72 a Rdn. 8: Absinken in die „Zweitklassigkeit“). Das nimmt dem Modell die ohnehin schon zweifelhafte (s.o.) arbeitsmarktpolitische Überzeugungskraft.

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Dass es sich beim Modell der Einstellungsteilzeit eher um eine Maßnahme des Sparens und der Haushaltskonsolidierung gehandelt hat und handelt, wird durch Überlegungen genährt, die einer Lehrer-Verbeamtung den Vorzug vor der Beschäftigung von Lehrern im Angestelltenverhältnis allein deshalb geben, weil Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung bei Beamten nicht abzuführen sind (vgl. die Diskussion im Thüring. Landtag im Oktober 1997, vgl. dazu auch die aus Gründen des Sparens angestellten Überlegungen in Schleswig-Holstein). Die Beschäftigung von beamteten Lehrern in „Zwangsteilzeit“ bei zugleich abgesenktem Lehrerbedarf (s.o.) ist mithin erheblich sparsamer als die von angestellten Lehrern in vergleichbaren (Teilzeit-) Beschäftigungsverhältnissen. Das dürfte denn auch der Grund dafür gewesen sein, weshalb der vorgeblich verfolgte „Abbau der Arbeitslosigkeit“ bzw. der Abbau eines Bewerberüberhangs nicht mit teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, sondern mit solchen im Beamtenstatus verfolgt wurde, obgleich doch mit jenen das Ziel problemloser - ohne Tangieren des Art. 33 Abs. 5 GG und bundesrechtlicher Grundsätze - hätte verfolgt und erreicht werden können (vgl. dazu Kutscha, ZBR 2001, S. 160). Es überzeugt deshalb nicht, wenn vorgetragen wird, die Einstellungsteilzeit beamteter Lehrer sei notwendig (gewesen), um Lehrerarbeitslosigkeit abzubauen (Kutscha, ZBR 2001, S. 160 Fußn. 62 und Fußn. 18).

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2.8 Ist der gesetzgeberische Wille aller mit beamtenrechtlicher Teilzeitbeschäftigung befassten Gesetzgebungsorgane (u.a. auch des Bundesgesetzgebers) bei einer Gesamtbetrachtung somit nicht eindeutig bestimmbar (s.o.) und entsteht überdies der Eindruck, das Modell der Einstellungsteilzeit habe u.a. Sparcharakter (s.o.), so sind für die Normkonkretisierung des § 80 c NBG und das „Problemdenken“ (Ehmke, aaO., S. 58 ff.) noch objektiv-teleologische Kriterien heranzuziehen (Larenz, aaO, S. 333), ist die „Ausrichtung der Auslegung auf die Gesamtheit der Rechtsordnung“ (Flume, aaO., § 16 1 c, S. 296) zu beachten:

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„Jede einzelne Regelung des Rechts darf nur im Gesamtgefüge der Rechtsordnung verstanden werden. Verabsolutierungen von allgemeinen Maximen sind unstatthaft, wie jede Verabsolutierung dem Rechtsgedanken grundsätzlich zuwider ist.“

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Die Bezogenheit auf die Gesamtheit der Rechtsordnung führt hier in Form der Gleichbehandlung (Gleichartigkeit) und des Vermeidens von Wertungswidersprüchen dazu, allein die unter dem Prinzip der Freiwilligkeit stehende Auslegung des § 80 c NBG normativ für möglich und vertretbar zu halten.

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Nach dem Grundgesetz haben Bürger - auch Beamte (Kutscha, ZBR 2001, S. 160) - ein Recht auf Individualität und Selbstbestimmung, was eine Begrenzung der öffentlichen Gewalt einschließt (H.P.Ipsen, Grundrechte II, S. 126 f.). Unter den Art. 1 und 2 GG haben vor allem in privaten wie öffentlichen Monopolbereichen einseitig festgelegte Einstellungsvoraussetzungen zurückzutreten und Freiheitsrechte (Privatautonomie) in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Zweifel Vorrang („in dubio pro libertate “, Ehmke, aaO., S 73; vgl. auch F. Müller, aaO., S. 167/168). Das gilt besonders dann, wenn es - wie hier - unmittelbar geltende, den Gesetzgeber eindeutig bindende Institutsgarantien des Beamtenrechts gibt (vgl. BVerfGE 8, 1; 9, 286 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]; 15, 195), die einer Beamtengruppe (hier Lehrern) nicht ohne deren privatautonome Entscheidung entzogen werden können. Im verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis von Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) und hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) setzt sich der gegenüber einer stets ausfüllungsbedürftigen Sozialstaatsklausel bereits konkret verfestigte beamtenrechtliche Grundsatz der hauptberuflichen Voll- und Lebenszeitanstellung (v. Münch, aaO, Art. 33 Rdn. 41) durch, zumal die genannte Klausel ihrem Sinn und Zweck nach den Schutz der sozial und wirtschaftlich Schwächeren verfolgt, nicht jedoch – in Ausnutzung einer Monopolstellung - eine Verkürzung schon bestehender und vom Gesetzgeber an sich zu beachtender Rechtspositionen aus Art. 33 Abs. 5 GG. Solche Verkürzung kann auch nicht mit der Existenz einer Ausnahme im Beamtenrecht, nämlich der antragsgebundenen Teilzeit, belegt und die Zulässigkeit einer Zwangsteilzeit damit dann begründet werden, dass zwischen beiden Formen kein „relevanter Unterschied“ mehr bestehe (so VG Hannover, S. 20, S. 22). So wird der elementare Unterschied zwischen Freiheit und Zwang (in Monopolsituationen) negiert. Zugleich wird Art. 33 Abs. 5 GG und die in ihm angelegte Regel übergangen. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert jedoch als lex specialis gegenüber der Sozialstaatsklausel (Jarass/Pieroth, GG-Komm., 5. Aufl. 2000, Art. 33 Rdn. 33), dass die genannte Schutzposition als Grundsatz an geeigneter Stelle - eben bei Beamten (nicht bei Soldaten, BVerfGE 16, 110 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60], und nicht bei Kassenärzten, BVerfGE 12, 147) - unverzichtbar, u.zw. als unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 8, 1 ff), Eingang finden muss. Diese Spezialbestimmung hat jeder Gesetzgeber – auch der niedersächsische Landesgesetzgeber - zu beachten.

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Ein Rückgriff auf das Sozialstaatsprinzip scheitert letztlich aber auch daran, dass eine arbeitsmarktpolitische Rechtfertigung der Zwangsteilzeit von den Tatsachen her eher fehlen, diese vielmehr aus Gründen des Sparens eingeführt worden sein dürfte (s.o.).

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Wie Summer in seiner Anmerkg. zum Urteil des BVerwG (ZBR 2000, 211) hervorgehoben hat, ist daher eine „eiserne Grenze beim Moment der Freiwilligkeit gegeben“. Hierauf hat neben Loschelder (ZBR 2000, 89/91) auch Ziemske (ZBR 2001, 1 f./ 5) hingewiesen, der hervorhebt, dass zulässige Teilzeitbeschäftigung von Beamten stets mit einem „Element eigenverantwortlicher Entscheidung des Beamten“ korreliere und nur unter dieser Voraussetzung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sei, was in einer freiheitlich-demo-kratischen Grundordnung einleuchtet. Das Konzept einer nicht konsentierten, sondern völlig antragslosen Zwangsteilzeit (vgl. dazu schon BR-Drs. 89/88) stößt mithin nach wie vor auf verfassungsrechtliche Bedenken und ist höchstrichterlich nicht gebilligt, so dass es bei dieser Lage der Dinge überrascht, wenn ein entsprd. Bundesratsantrag bei der damaligen Einführung der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (§ 72 a Abs. 1 BBG) auf eine verfassungsrechtliche Bewertung völlig verzichtete (Bredendiek/Meier, NVwZ 1996, 444). Nach Battis/ Grigoleit (ZBR 1997, 246) stellte die Einführung des (Zwangs-) Teilzeitbeamten eine „strukturelle Veränderung des Berufsbeamtentums“ dar, die von der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG gerade ausgeschlossen wird (vgl. Gola/Hügel, DÖD 1996, 97; Battis, BBG, 2. Auflage, § 72 a Rdn. 9). Ein (zwangsweises) Teilzeitbeamtenverhältnis ist unter Art. 33 Abs. 5 GG nicht vorstellbar und „ohne Verfassungsänderung nicht zu haben“ (Battis/Grigoleit, aaO, S. 247). Denn

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„die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vergl...)“. - so BVerwG, ZBR 2000, S. 210 [BVerwG 02.03.2000 - BVerwG 2 C 1/99] m.w.N.

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Von diesem Vollzeitprinzip als Regelfall beamtenrechtlicher Amtstätigkeit abgesehen stünde bei einer (Zwangs-) Einstellungsteilzeit eine einseitig abverlangte Bereitschaft dazu auch nicht mehr mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang (dazu Battis, BBG, 2. Aufl. § 72 a Rdn. 9).

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2.9 Schließlich steht eine Zwangsteilzeit aber auch im Widerspruch zu sonstigen Reformen im öffentl. Dienst (dazu Kümmel, aaO, Rdn. 17): Mit dem Dienstrechtsreformgesetz sollte gerade die Bezahlung jüngerer Beamter verbessert und ihnen ein schnellerer Aufstieg ermöglicht werden. Durch Änderungen des BRRG ist zugleich das Nebentätigkeitsrecht im Hinblick auf eine volle Hingabe des Beamten verschärft worden. Mit der erleichterten Zulassung von Nebentätigkeiten (§ 80 c Abs. 4 NBG, Kümmel, aaO, Rdn. 26) während der Einstellungsteilzeit werden diese Änderungen wieder zunichte gemacht, die allseits angestrebte Verbesserung der Besoldung gerade jüngerer Beamter wieder aufgehoben.

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2.10 Damit erlaubt § 80 c NBG nur eine solche Teilzeitbeschäftigung, die vom Willen des jeweils betroffenen Bewerbers getragen ist und bei der ihm die Wahl der Vollzeitbeschäftigung eingeräumt wird. Nur mit diesem Sinngehalt ist § 80 c NBG anwendbar, so dass die hier angegriffene Verfügung, mit welcher eine Teilzeitarbeit durch die Begleitverfügung zur beamtenrechtlichen Ernennung aufgezwungen wurde, insoweit der Rechtsgrundlage entbehrt. Vgl. Kutscha (NVwZ 2002, S. 946/947).

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„Die künftig je nach Bundesland variierende Besoldung lässt sich mithin ebenso wie die oben beschriebene Flexibilisierung anderer Elemente des Beamtenrechts als schrittweise Abkehr von den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 V GG werten. Dabei fällt allerdings auf, dass diese Abkehr nur diejenigen Grundsätze betrifft, die die Stellung und die Unabhängigkeit des Beamten schützen sollen, nicht dagegen die spezifischen Pflichtenbindungen wie das Streikverbot oder die Disziplinargewalt. Die ins Werk gesetzte „Modernisierung“ des Beamtenrechts wirkt sich also recht einseitig aus, nämlich überwiegend zu Lasten der Staatsdiener und zu Gunsten der Dienstherren. Eines aber kann die Gesellschaft nicht verlangen, wie Lecheler zu Recht bemerkt: „uneigennützige und unabhängige Amtsführung auf der einen Seite, welche die Gesellschaft offenbar nach wie vor von einem Beamten vor allem erwartet, und zugleich den Abbau ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherung“.“ (so Kutscha, NVwZ 2002, 946/947).

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3. Die bei dieser Lage der Dinge seitens der Beklagten mit ihrem Hilfsantrag begehrte Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO, die mit Blick auf das Normbestätigungsverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG iVm §§ 13 Nr. 6, 76 f BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht rechtlich möglich, aber nicht zwingend geboten ist, kommt unter Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen nicht in Betracht (so auch VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2003 - 3 A 132/00 - und VG Oldenburg, Beschl. v. 30.1.2003 - 6 A 4598/02 -; a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 13.3.2003 - 5 LB 2863/01 -, das eine Aussetzung nicht für geboten, sondern nur für sachgerecht hält). Im Urteil des VG Osnabrück v. 15.1.2003 heißt es insoweit:

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„Die eine analoge Anwendung der Vorschrift rechtfertigenden Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen gebieten im Widerstreit mit dem gegebenenfalls artikulierten Parteiinteresse an effektivem und zeitnahem Rechtsschutz eine Aussetzung nur, wenn das aussetzungswillige Gericht sich keine abschließende Meinung über die Verfassungsmäßigkeit der im Normenkontrollverfahren zu überprüfenden Gesetzesbestimmung gebildet hat und das Verfahren vor dem Normenkontrollgericht nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Letzteres anzunehmen gibt es hier gute Gründe: Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; sie sind der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (BVerfG, B. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, DVBl. 2001, 892; stRspr. seit BVerfGE 18, 85).

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Auch eine Aussetzung gem. Art. 100 GG scheidet aus. Denn gerade

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„Auslegung und Anwendung des einfachen Landesrechts in Übereinstimmung mit Bundesrecht und der Verfassung sind zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte“ (so 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 5.8.1997 - 1 BvR 2246/96 -, veröff. In NVwZ-RR, 1998, 81).

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4. Der Anspruch der Klägerin auf die nachzuzahlende Gehaltsdifferenz (1.9.1999 bis 31.1.2001) ergibt sich daraus, dass die neben der Ernennung verfügte Teilzeitbeschäftigung rückwirkend wieder entfällt und damit auch die Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung rückwirkend entfallen. Damit leben die Rechte der Klägerin aus ihrem durch die wirksame Ernennung zur Beamtin auf Probe begründeten Beamtenstatus auf, die ihr durch die angefochtene Begleitverfügung - ohne gesetzliche Grundlange, da § 80 c NBG die Verfügung nicht trägt (s.o.) - unzulässig vorenthalten worden waren. Eine Verknüpfung der Ernennung mit der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Weise, dass mit Wegfall der Teilzeitbeschäftigung auch die durch Aushändigung einer Urkunde bewirkte Ernennung entfiele, ist trotz eines Zusammenhangs zwischen beiden Verwaltungsakten nicht möglich (BVerwG, aaO; a.A. offenbar VG Hannover, aaO., S. 29). Die Besoldungsdifferenz ist daher wegen des Alimentationsgrundsatzes nachzuzahlen, ohne dass eine zusätzliche, etwa an der Arbeitszeit - nicht an der Wahrnehmung eines Amtes - orientierte Arbeitsleistung seitens des Dienstherrn verlangt werden kann (BVerwG, aaO, S. 211). Die Klägerin ist besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie ab September 1999 für ihre Wahrnehmung des Lehramtes alimentiert worden (Folgenbeseitigung gem. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, Grundlage: Art. 19 Abs. 4 GG iVm dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Dazu gehört auch der Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe hinsichtlich der seit dem 28. 06.1999 vorenthaltenen Gehaltsteile (§§ 288, 291 BGB n.F.).