§ 1 NFAG - Steuerverbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe

  1. 1.

    eines einheitlichen durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatzes

    1. a)

      des dem Land nach Artikel 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 und 6 Satz 4 sowie Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer, der Totalisatorsteuer und der Biersteuer,

    2. b)

      der Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (mit Ausnahme der Zusatzleistungen und der Troncabgabe),

    3. c)

      des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes,

    4. d)

      der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes (Zuweisungen im Länderfinanzausgleich),

    5. e)

      der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Bundesergänzungszuweisungen) sowie

    6. f)

      der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;

  2. 2.

    von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer;

  3. 3.

    von 13.300.000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;

  4. 4.

    von 18.200.000 Euro im Jahr 2010 als einmaliger Ausgleich für Steuerausfälle in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2009 und des für das Kalenderjahr 2009 gezahlten Einmalbetrages.

2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um

  1. 1.

    6.665.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG),

  2. 2.

    4.511.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt,

  3. 3.

    einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von

    1. a)

      9.500.000 Euro im Jahr 2009,

    2. b)

      18.900.000 Euro im Jahr 2010,

    3. c)

      33.100.000 Euro im Jahr 2011,

    4. d)

      47.300.000 Euro im Jahr 2012,

    5. e)

      66.200.000 Euro im Jahr 2013 und

    6. f)

      72.800.000 Euro ab dem Jahr 2014

    zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und

  4. 4.

    6.440.000 Euro zur Finanzierung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz.

(2) 1Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach Absatz 1 ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen (Zuweisungsmasse). 2Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(3) 1Übersteigt das Istaufkommen die Ansätze im Landeshaushaltsplan, so wächst der danach errechnete Mehrbetrag der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu. 2Im umgekehrten Fall verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.