§ 1 NFAG - Steuerverbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe

  1. 1.

    eines einheitlichen durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatzes

    1. a)

      des dem Land nach Artikel 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 und 6 Satz 4 sowie Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer, der Totalisatorsteuer und der Biersteuer,

    2. b)

      der Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (mit Ausnahme der Zusatzleistungen und der Troncabgabe),

    3. c)

      des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes,

    4. d)

      der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes (Zuweisungen im Länderfinanzausgleich) sowie

    5. e)

      der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Bundesergänzungszuweisungen);

  2. 2.

    von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer.

(2) 1Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach Absatz 1 ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen (Zuweisungsmasse). 2Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(3) 1Übersteigt das Istaufkommen die Ansätze im Landeshaushaltsplan, so wächst der danach errechnete Mehrbetrag der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu. 2Im umgekehrten Fall verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.