§ 1 NFAG - Steuerverbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe

  1. 1.

    eines einheitlichen in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) festgelegten Vomhundertsatzes

    1. a)

      des dem Land nach Artikel 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 und 6 Satz 4 sowie Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Lotteriesteuer, der Rennwett- und einer sonstigen Sportwettsteuer, der Totalisatorsteuer und der Biersteuer,

    2. b)

      der Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (mit Ausnahme der Zusatzleistungen und der Troncabgabe),

    3. c)

      des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes,

    4. d)

      der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Grundgesetzes (Bundesergänzungszuweisungen) sowie

    5. e)

      der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;

  2. 2.

    von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer;

  3. 3.

    von 13.300.000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;

  4. 4.

    von 3.200.000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011;

  5. 5.

    von weiteren 80.275.000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer.

2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um

  1. 1.

    13.105.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 NFVG,

  2. 2.

    23 424 000 Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben,

  3. 3.

    einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 72.800.000 Euro ab dem Jahr 2014 zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,

  4. 4.

    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 213 000 000 Euro ab dem Jahr 2020 als Ausgleich für die bis 2019 als Entflechtungsmittel zugewiesenen zusätzlichen Landesanteile an der Umsatzsteuer,

  5. 5.

    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von

    1. a)

      45 000 000 Euro im Jahr 2019,

    2. b)

      95 000 000 Euro im Jahr 2020 und

    3. c)

      jeweils 190 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022

    zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowie

  6. 6.

    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag nach § 24 Abs. 1.

(2) 1Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach Absatz 1 ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen (Zuweisungsmasse). 2Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(3) 1Übersteigt das Istaufkommen die Ansätze im Landeshaushaltsplan, so wächst der danach errechnete Mehrbetrag der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu. 2Im umgekehrten Fall verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.