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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 2 WoFNOG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung der Wohnraumförderung
Redaktionelle Abkürzung
WoFNOG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

  2. 2.

    Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

    1. "4.

      6 440 000 Euro zur Finanzierung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz."