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§ 4 NFVG - Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(1) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

  1. 1.

    der Verwaltungskosten bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 8.900.000 Euro

    und

  2. 2.

    der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

    1. a)

      der Zulassung zum Straßenverkehr 100.000 Euro,

    2. b)

      des Forstwirtschaftsrechts 660.000 Euro,

    3. c)

      des Straßen- und Wegerechts 430.000 Euro

      und

    4. d)

      des Jagdrechts 300.000 Euro.

(2) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

  1. 1.

    des Städtebaurechts 510.000 Euro,

  2. 2.

    des Heimrechts 210.000 Euro,

  3. 3.

    der Aufsicht über wirtschaftliche Vereine 60.000 Euro,

  4. 4.

    des Schornsteinfegerwesens 60.000 Euro,

  5. 5.

    der Straßensondernutzungen 280.000 Euro

    und

  6. 6.

    des Deichrechts 160.000 Euro.

(3) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

  1. 1.

    der Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz 6.440.000 Euro

    und

  2. 2.

    der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

    1. a)

      des Denkmalschutz- und Denkmalpflegerechts 500.000 Euro

      und

    2. b)

      des Personenstandswesens 210.000 Euro.

(4) 1Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet der Städtebauförderung 370.000 Euro. 2Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

(5) 1Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

  1. 1.

    des Städtebaurechts 1.800.000 Euro und

  2. 2.

    der Abfallvermeidung und der Abfallwirtschaft 30.000 Euro.

2Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

(6) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts 3.350.000 Euro.

(7) 1Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte erhalten vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet des Wasserrechts im Jahr 2011 2.530.000 Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 2.660.000 Euro. 2Sie erhalten, soweit ihnen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden übertragen sind, für den Ausgleich der im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung "Der Niedersächsische Weg" neu zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts jährlich weitere 4 900 000 Euro.

(8) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d, Absatz 2 Nrn. 5 und 6 sowie den Absätzen 6 und 7 werden abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 nach dem Verhältnis der Fläche der kommunalen Körperschaft am 31. Dezember des Vorvorjahres zur Fläche aller betroffenen kommunalen Körperschaften zum selben Stichtag verteilt.