Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.07.2001, Az.: 21 UF 27/01
Kindesunterhalt ; Teilverwirkung; Unterhaltsvereinbarung; Studium; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Eheschließung ; Einkommensverhältnisse; Persönlicher Kontakt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.07.2001
- Aktenzeichen
- 21 UF 27/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0704.21UF27.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Burgwedel - 41 F 103/00
Rechtsgrundlage
- § 1611 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- EzFamR aktuell 2002, 59
- FuR 2002, 332-335
Amtlicher Leitsatz
Teilverwirkung von Kindesunterhalt gem. § 1611 Abs. 1 BGB wegen Verweigerung jeglichen Kontaktes zum verpflichteten Elternteil.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ....... vom 12. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1. 125 DM rückständigen Unterhalt für die Zeit April bis August 2000 nebst jeweils 4 % Zinsen auf 225 DM seit dem 2. April 2000, auf weitere 225 DM seit dem 2. Mai 2000, auf weitere 225 DM seit dem 2. Juni 2000, auf weitere 225 DM seit dem 2. Juli 2000 und auf weitere 225 DM seit dem 2. August 2000 sowie ab September 2000 über monatlich gezahlte 450 DM hinaus Unterhalt in Höhe von 225 DM monatlich im Voraus zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 8. 300 DM festgesetzt (Laufender Unterhalt 5. 400 DM zuzüglich Rückstand 2. 900 DM).
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1601 ff BGB i. V. m. der Vereinbarung vom 25. März 1997 lediglich die Zahlung rückständigen Ausbildungsunterhaltes in Höhe von 1. 125 DM für den Zeitraum von April 2000 bis August 2000 sowie die Zahlung laufenden Ausbildungsunterhaltes in Höhe von 225 DM monatlich - über die von der Beklagten freiwillig gezahlten 450 DM monatlich hinaus - ab September 2000 fordern. Den weitergehenden Anspruch auf rückständigen und laufenden Unterhalt hat die Klägerin gemäß § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Auf Grund der teilweisen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann die Beklagte nach den Grundsätzen der Anpassung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) die Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Betrages von 900 DM monatlich auf 675 DM monatlich für die Zeit ab März 2000 verlangen.
1. Das Amtsgericht hat die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu Recht aus der am 25. März 1997 zwischen der Klägerin, der Beklagten und dem Zeugen ....... getroffenen mündlichen Vereinbarung hergeleitet. Die Abrede der Parteien und des Zeugen ....... ist als Vertrag zur Regelung der elterlichen Unterhaltsverpflichtung der Beklagten und des Zeugen ....... gegenüber der Klägerin anzusehen, auf dessen Grundlage der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht zusteht.
a) Mündliche Unterhaltsvereinbarungen zwischen Verwandten zur rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung ihrer unterhaltsrechtlichen Beziehungen sind gesetzlich zulässig (Palandt/Diederichsen, 58. Auflage, vor § 1601 Rdnr. 14; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, Rdnr. 1289 ff). Die Rechtsnatur des vertraglich geregelten Anspruchs als Unterhaltsanspruch wird durch eine derartige Vereinbarung allerdings nicht berührt. Demzufolge unterliegt das Rechtsverhältnis auch nach Vertragsschluss weiterhin noch zusätzlich den gesetzlichen Vorschriften zum Unterhaltsrecht.
b) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe sich bei der Abrede vom 25. März 1997 lediglich um eine 'Abstimmung' gehandelt, sie habe sich nicht verpflichtet, sondern lediglich eine 'Tatsachenerklärung' abgegeben. Die Beklagte hat erklärt, sie werde der Klägerin für die Studiendauer einen Betrag von 900, 00 DM monatlich zahlen. Diese Äußerung der Beklagten stellte nicht lediglich eine unverbindliche Ankündigung dar, sondern eine auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts - die Unterhaltsvereinbarung - gerichtete Willenserklärung. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, von Verpflichtung sei keine Rede gewesen, ist unerheblich. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Erklärung um eine Willenserklärung handelt, ist darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Erklärenden nach Treu und Glauben verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB). Vorliegend konnte die Klägerin die Äußerung der Beklagten ohne weiteres als Erklärung mit Rechtsfolgewillen auffassen. Hierfür sprechen bereits die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Die Beteiligten hatten sich zusammengefunden, um eine für alle Beteiligten bedeutsame Frage, nämlich die Finanzierung des Studiums der Klägerin zu klären. Darüber hinaus war allen Beteiligten augenscheinlich auch bewusst, dass die Klägerin gegen beide Elternteile dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeitdauer ihrer - von den Eltern befürworteten - Ausbildung hatte. Weiter war erkennbar, dass die Klägerin mit der Aufnahme des Medizinstudiums an der Privatuniversität Witten nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen (u. a. die zu entrichtenden Studiengebühren) eingehen würde. Angesichts dieser Sachlage war bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin die Äußerung der Beklagten als rechtsverbindliche Zahlungszusage zu verstehen.
2. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist nicht auf Grund der Unterbrechung des Studiums, welche die Klägerin schwangerschaftsbedingt vornehmen musste, endgültig entfallen. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin während des Unterbrechungszeitraums einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Unterhaltsleistung hatte, weil dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Klägerin kann jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahr 1999 wieder die Zahlung von Ausbildungsunterhalt verlangen.
Die Zahlungsvereinbarung stand unstreitig unter der Bedingung, dass die Klägerin studiert - was ersichtlich so gemeint war, dass sie das Studium tatsächlich betreibt. Daraus folgt zwar, dass die Klägerin im Falle eines Abbruchs bzw. einer Aufgabe des Studiums den vereinbarten Anspruch auf Unterhaltszahlung verlieren sollte, eine eindeutige Regelung für den Fall der Unterbrechung des Studiums mit anschließender Wiederaufnahme ergibt sich aus der Vereinbarung dagegen nicht. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist für die hier vorliegende Fallgestaltung einer auf mehrere Monate befristeten Unterbrechung des Studiums davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin nicht endgültig wegfallen sollte, sondern während des Unterbrechungszeitraums zum Ruhen kommen und mit Fortsetzung des Studiums wieder in Kraft treten sollte. Eine solche Regelung entsprach bei verständiger Würdigung den wohlverstandenen Interessen der Parteien. Den Eltern der Klägerin war erkennbar daran gelegen, dass die Klägerin das Studium durchführt und zum Abschluss bringt. Die Erlangung einer beruflichen Qualifikation und die hiermit verbundene Möglichkeit zur künftigen Erzielung eigenen Erwerbseinkommens durch die Klägerin dient sowohl den Interessen der Klägerin als auch denen der Beklagten. Wenn demgemäß wie hier der Studienerfolg durch die befristete Unterbrechung des Studiums nicht von vornherein in Frage gestellt war, hätten die Beteiligten vernünftigerweise eine Regelung in der oben genannten Form getroffen.
3. Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihre Zahlungsverpflichtung aus der Unterhaltsvereinbarung auf Grund einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Verhältnisse herabgesetzt wird.
Die Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen erfolgt nach materiellem Recht unter Anwendung der Grundsätze über den Wegfall bzw. die Anpassung der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB). Eine Änderung des festgelegten Unterhaltsbetrages ist danach möglich, wenn wegen einer nachträglichen Änderung der maßgebenden Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen das Festhalten an der Unterhaltsvereinbarung nicht länger zumutbar ist (Göppinger/Wax, Rdnr. 1347) und wenn die Parteien eine Abänderung der Vereinbarung nicht gänzlich ausgeschlossen haben.
Die Beklagte kann hier allerdings nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Unterhaltsverpflichtung sei auf Grund der Eheschließung der Klägerin entfallen. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 1608 BGB der Ehegatte vor den Verwandten vorrangig unterhaltspflichtig - und dies nach überwiegender Auffassung auch im Falle der Ausbildung des Ehepartners während des ehelichen Zusammenlebens (BGH NJW 1985, S. 803 f; Staudinger/Engler, § 1608 Rdnr. 9; Münchener-Kommentar/Köhler, 3. Aufl. , § 1608 Rdnr. 4; a. A. OLG Hamburg, FamRZ 1989, S. 99 ff) -. Das gilt jedoch nur, soweit der Ehegatte unter Berücksichtigung seines eigenen angemessenen Selbstbehaltes leistungsfähig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Ehemann der Klägerin kann mit seinem tatsächlichen Einkommen keinen Ausbildungsunterhalt für die Klägerin aufbringen. Er bezieht Arbeitslosenhilfe in Höhe von zurzeit 341, 46 DM wöchentlich und liegt mit diesen Einkünften unterhalb des jedenfalls mit 1. 500 DM anzusetzenden notwendigen Eigenbedarfs des mit der Unterhaltsberechtigten zusammenlebenden Ehegatten. Auf ein etwaiges fiktives Einkommen des Ehemannes der Klägerin kommt es nicht an. Denn die Klägerin kann nicht gemäß § 1607 Abs. 2 BGB auf bloß fiktive Einkünfte des vorrangig Verpflichteten verwiesen werden.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Einkünfte hätten sich gegenüber der Situation bei Festlegung des Unterhaltes erheblich verringert. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfang eine Einkommensminderung erfolgt sein soll. Allein der Vortrag, sie habe jetzt nur noch ca. 5. 000 DM netto monatlich - was nach den von der Beklagten vorgelegten Einkommensnachweisen so auch nicht zutreffend sein dürfte - ohne nähere Angabe des früheren Einkommens reicht zur schlüssigen Darlegung einer erheblichen Einkommensverringerung nicht aus.
Ebenso wenig kann die Beklagte ihre Forderung auf Herabsetzung bzw. Wegfall der Unterhaltszahlung mit der Begründung rechtfertigen, das Einkommen des Vaters der Klägerin habe sich so stark erhöht, dass dieser nunmehr erheblich höheres Einkommen habe als die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird man allerdings nicht davon ausgehen können, dass es Bestandteil der Unterhaltsvereinbarung gewesen sei, eine Abänderung habe in einem derartigen Fall von vornherein ausgeschlossen sein sollen. Derartiges lässt sich der Aussage des Zeugen ....... nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass die Einkommensverhältnisse der Eltern bei der Unterredung vom 25. März 1997 nicht erörtert wurden, besagt nicht unbedingt, dass das Verhältnis der jeweiligen Einkommen der beiden Elternteile für deren Anteile am Unterhaltsbetrag bedeutungslos sein sollte und dass wesentliche Verschiebungen des Verhältnisses der Einkommen von vornherein unerheblich sein sollten. Im Ergebnis kann dies aber dahingestellt bleiben, denn die Beklagte, die hier für die behauptete wesentliche Änderung des Verhältnisses der Einkommen zueinander darlegungs- und beweispflichtig ist, hat das von ihr behauptete übermäßig hoch gestiegene Einkommen des Zeugen ....... nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis auf die Umsatzhöhe des Unternehmens, an dem der Vater der Klägerin beteiligt ist, reicht ebenso wenig aus wie die pauschale Behauptung, der Vater der Klägerin sei vermutlich Einkommensmillionär. Die Beklagte ist von ihrer Darlegungslast auch nicht deswegen entbunden, weil es ihr nicht möglich wäre, sich die für eine konkrete Angabe des Einkommens des Zeugen ....... erforderlichen Informationen zu beschaffen. Das ist nämlich nicht der Fall. Die Beklagte hätte jedenfalls aufgrund ihres aus § 242 BGB folgenden gegenüber dem Zeugen ....... bestehenden Auskunftsanspruch die nötigen Informationen erhalten können.
4. Mit ihrem Einwand, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, hat die Beklagte teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 1611 Abs. 1 BGB für den Zeitraum ab März 2000 Unterhalt nur noch in Höhe eines der Billigkeit entsprechenden Betrages. Die Klägerin hat durch ihr ablehnendes und abweisendes Verhalten der Beklagten gegenüber vorsätzlich eine schwere Verfehlung begangen, die eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtfertigt.
Der persönliche Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten ist vollständig unterbrochen. Obwohl die Beklagte glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Kontakt wieder herstellen möchte, lehnt die Klägerin diesen nachdrücklich ab und verweigert der Beklagten darüber hinaus auch noch den Umgang mit deren Enkelkind.
In der Rechtsprechung werden zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die fehlende Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB darstellen kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476 [BGH 25.01.1995 - XII ZR 240/93] m. w. N. ). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 1990, S. 789) soll bereits die Haltung eines volljährigen Kindes, das bewusst jeden Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Verwandten meidet, einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gleichkommen und zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können, wenn der Unterhaltspflichtige für den Bruch der Beziehung nicht die alleinige Verantwortung trage und seinerseits zur Anknüpfung persönlicher Beziehungen bereit sei (ähnlich OLG Bamberg, FamRZ 1992, S. 719 [OLG Bamberg 17.12.1991 - 7 UF 81/91]; OLG Bamberg, FamRZ 1991, S. 1476 [OLG Bamberg 27.05.1991 - 7 WF 58/91]). Demgegenüber hat das OLG München (FamRZ 1992, S. 595) ausgeführt, im allgemeinen stelle die mangelnde Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Umgang mit dem Unterhaltspflichtigen keine schwere Verfehlung dar, und eine Verwirkung des Unterhalts komme nur bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht.
Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung, dass bereits die hartnäckige Verweigerung des persönlichen Kontakts unter den dort genannten Voraussetzungen als schwere Verfehlung i. S. des § 1611 Abs. 1 BGB zu werten sein kann; letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Fall kommen zu der Kontaktverweigerung als solcher noch weitere Gegebenheiten hinzu, die bei der vorzunehmenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände unter Einbeziehung des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476) [BGH 25.01.1995 - XII ZR 240/93] die Annahme einer vorsätzlichen schweren Verfehlung der Klägerin begründen.
Die Klägerin hat die Beklagte durch anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 10. April 2001 wegen des im Internet veröffentlichten Beitrages mit erheblichen Vorwürfen überzogen und massiv unter Druck zu setzen versucht. Das Schreiben beinhaltet neben dem Verlangen nach einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung auch die der Sache nach nicht gerechtfertigte Anschuldigung, die Beklagte habe sich als Ärztin durch Offenbarung von Patientendaten strafbar gemacht. Diese Art des Auftretens der Klägerin gegenüber der Beklagten zusammen mit der auch im Verhandlungstermin vor dem Senat gezeigten unversöhnlichen Haltung der Klägerin in Bezug auf die Wiederanbahnung persönlichen Kontakts belegt einen ganz erheblichen Mangel der Klägerin an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme ihrer Mutter gegenüber und geht nach Ansicht des Senats deutlich über das Maß dessen hinaus, was der unterhaltsverpflichtete Elternteil möglicherweise noch als distanziertes Verhalten des volljährigen Kindes hinnehmen muss. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass ihr die Wiederaufnahme des Kontaktes zu ihrer Mutter nicht zuzumuten ist. Zwar hatte auch die Beklagte seinerzeit - durch Postkarte vom 13. Januar 1999 - geäußert, es sei wohl das Beste, wenn die Beziehung und der Kontakt der Parteien zueinander erst einmal zur Ruhe kämen; allerdings geschah diese Äußerung offensichtlich im Zusammenhang mit den damaligen Problemen und Unstimmigkeiten, die anlässlich der Geburt des Kindes ....... zwischen den Parteien entstanden waren. Die Beklagte hat nachfolgend augenscheinlich versucht, die Beziehung und den Kontakt zur Klägerin wieder aufzubauen. Die Klägerin hat dies im Januar 2000 schriftlich massiv abgelehnt mit der Erklärung, sie wolle jeglichen Kontakt der Beklagten sowohl zu ihr selbst als auch zu ihrer Tochter ....... abbrechen, 'die Lebenswege lägen nicht mehr nebeneinander'. Es ist auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin angeführten Gründe für den Senat nicht verständlich, weshalb die Klägerin den Versuch der Beklagten zur Wiederherstellung des Kontaktes derart heftig zurückweist. Soweit die Klägerin anführt, die Beklagte mische sich in ihre Angelegenheiten ein, wird nicht näher dargelegt, um welche Art von Einmischung es sich handeln soll und warum die Klägerin diese nicht im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses unter Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme (§ 1618 a BGB) akzeptieren kann. Die angeblichen Geschehnisse im Zusammenhang mit Laras Geburt können bereits wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums und angesichts der Tatsache, dass die Parteien nach der Geburt des Kindes offenbar noch einige Zeit Kontakt gepflegt haben, keinen Grund für die Kontaktverweigerung darstellen. Den weiteren Vortrag der Klägerin, sie lehne den Kontakt zur Beklagten auch deshalb ab, weil die Beklagte Anhängerin der AVATAR-Lehre sei und sie befürchte, dass die Beklagte das Gedankengut dieser Lehre auf sie und auch auf die Tochter ....... übertrage, sieht der Senat als bloßen Vorwand an. Es dürfte kaum möglich sein, dass die Beklagte die Klägerin und deren Tochter bei der Durchführung von gelegentlichen persönlichen Kontakten einer Gehirnwäsche unterzieht und gegen deren Willen zu Anhängern der Lehre macht. Die Klägerin hat auch nicht konkret dargetan, dass die Beklagte in der Vergangenheit jemals einen entsprechenden Versuch unternommen hätte.
Bei der Bemessung des der Billigkeit entsprechenden Unterhaltsbetrages hat der Senat einerseits den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin sich noch in der - auch von der Beklagten befürworteten - Ausbildung befindet und in wirtschaftlicher Hinsicht noch keine selbständige Lebensstellung erlangen konnte; andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte als Ärztin über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügt und Unterhalt leisten kann, ohne ihren eigenen Lebensbedarfs wesentlich beschränken zu müssen. Es erscheint danach als angemessen, den von der Beklagten nach den Grundsätzen der Billigkeit geschuldeten Unterhalt auf einen Betrag von 675 DM monatlich festzusetzen, sodass die Beklagte zusätzlich zu den freiwillig geleisteten 450 DM monatlich für die Zeit ab April 2000 jeweils weitere 225 DM Unterhalt zu zahlen hat. Der Unterhaltsanspruch für den Monat März 2000 ist durch die von der Beklagten geleistete Zahlung von 700 DM ausgeglichen.
Die geltend gemachten Zinsen sind gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.