Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.07.2001, Az.: StO 7/01
Abgrenzung; Angestellteneigenschaft; Außensozietät; Berufspflichtverletzung; Briefkopfgestaltung; Eindeutigkeit; Gestaltungsmerkmal; Hinweis; irreführende Werbung; Irreführung; Klarheit; Namensaufdruck; Namenszusatz; optischer Gesamteindruck; Standeswidrigkeit; Steuerberatersozietät; Unrichtigkeit; Wettbewerbsverstoß
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.07.2001
- Aktenzeichen
- StO 7/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG - 07.05.2001 - AZ: 3 StV 23/01
- OLG - 07.05.2001 - AZ: 3 StV 24/01
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs 2 S 2 StBerG
- § 43 Abs 4 S 2 StBerG
- § 57 Abs 1 StBerG
- § 57a StBerG
- § 58 Abs 1 StBerG
- § 10 StBerBerufsO
- §§ 10ff StBerBerufsO
- § 16 StBerBerufsO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Briefbogen ist nicht allein deswegen als irreführend anzusehen, weil seine Gestaltung vom unbefangenen Betrachter etwa als Hinweis auf eine Sozietät missverstanden werden könnte.
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen. Die Gründe des Bescheides des Generalstaatsanwalts vom 7. Mai 2001 treffen zu.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der verfahrensgegenständliche Briefbogen auch nicht deswegen als irreführend anzusehen ist, weil seine Gestaltung vom unbefangenen Betrachter etwa als Hinweis auf eine Sozietät missverstanden werden könnte (vgl. zur Gestaltung von Briefbögen sogenannter Außensozietäten: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, StBerG Rdnr. B 826.8.3; zum Briefkopf einer Anwaltssozietät: OLG München, Stbg 1996, 513). Denn dem wirkt hier auf den Briefbögen augenfällig entgegen, dass unter der durch eine Linie getrennten Bezeichnung ... (in hellblauem Fettdruck) und TEAM (in dünneren schwarzen Buchstaben) die Namen der Steuerberater ... und ... untereinander aufgeführt sind und unter den Namen jeweils in schwarzem Fettdruck "Steuerberater" und bei dem Steuerberater ... zusätzlich darunter - in Normaldruck - "Angest. gem. § 58 Abs. 1 StBerG" aufgedruckt ist. Das optische Zusammenwirken dieser Elemente verhindert nach Überzeugung des Senats den Eindruck, es handele sich um eine Sozietät nach StBerG.
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten trägt die Steuerberaterkammer Niedersachsen (§ 147 Abs. 2 StBerG).
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 153 StBerG, § 304 Abs. 4 StPO).