Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.07.2001, Az.: StO 7/01

Abgrenzung; Angestellteneigenschaft; Außensozietät; Berufspflichtverletzung; Briefkopfgestaltung; Eindeutigkeit; Gestaltungsmerkmal; Hinweis; irreführende Werbung; Irreführung; Klarheit; Namensaufdruck; Namenszusatz; optischer Gesamteindruck; Standeswidrigkeit; Steuerberatersozietät; Unrichtigkeit; Wettbewerbsverstoß

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.07.2001
Aktenzeichen
StO 7/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG - 07.05.2001 - AZ: 3 StV 23/01
OLG - 07.05.2001 - AZ: 3 StV 24/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Briefbogen ist nicht allein deswegen als irreführend anzusehen, weil seine Gestaltung vom unbefangenen Betrachter etwa als Hinweis auf eine Sozietät missverstanden werden könnte.

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen. Die Gründe des Bescheides des Generalstaatsanwalts vom 7. Mai 2001 treffen zu.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der verfahrensgegenständliche Briefbogen auch nicht deswegen als irreführend anzusehen ist, weil seine Gestaltung vom unbefangenen Betrachter etwa als Hinweis auf eine Sozietät missverstanden werden könnte (vgl. zur Gestaltung von Briefbögen sogenannter Außensozietäten: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, StBerG Rdnr. B 826.8.3; zum Briefkopf einer Anwaltssozietät: OLG München, Stbg 1996, 513). Denn dem wirkt hier auf den Briefbögen augenfällig entgegen, dass unter der durch eine Linie getrennten Bezeichnung ... (in hellblauem Fettdruck) und TEAM (in dünneren schwarzen Buchstaben) die Namen der Steuerberater ... und ... untereinander aufgeführt sind und unter den Namen jeweils in schwarzem Fettdruck "Steuerberater" und bei dem Steuerberater ... zusätzlich darunter - in Normaldruck - "Angest. gem. § 58 Abs. 1 StBerG" aufgedruckt ist. Das optische Zusammenwirken dieser Elemente verhindert nach Überzeugung des Senats den Eindruck, es handele sich um eine Sozietät nach StBerG.

2

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten trägt die Steuerberaterkammer Niedersachsen (§ 147 Abs. 2 StBerG).

3

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 153 StBerG, § 304 Abs. 4 StPO).