Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.07.2001, Az.: 13 W 55/01

Unterlassung ; Werbung ; Wettbewerbswidrigkeit; Streitwert; Selbständiges Unternehmen; Marktauftritt; Gemeinsame Absatzstrategie ; Unternehmensverbund

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.07.2001
Aktenzeichen
13 W 55/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 21621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0724.13W55.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 26 O 4766/00

Amtlicher Leitsatz

Wird ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung verklagt, so kann für den Streitwert von Bedeutung sein, dass dieses Unternehmen in einem u. a. durch gemeinsame Absatzstrategie gekennzeichneten Verbund mit anderen gleichartigen Unternehmen am Markt auftritt.

Tenor:

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 23. Mai 2001 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 6. April 2001 - 26 O 4766/2000 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Es kommt für die Bemessung des Streitwertes nicht darauf an, ob die Beklagte eine selbstständige Rechtspersönlichkeit im Rahmen des Verbundes der .... ist. Dem Senat ist gerichtsbekannt, dass die .... gemeinsam werbend am Markt auftreten und gemeinsame Absatzstrategien verfolgen. Dies zeigte sich in der Vergangenheit dadurch, dass die Namensträger .... für dieselben Produkte in derselben Weise warben. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist dem Senat außerdem bekannt, dass die Logistik der Namensträger von .... gemeinsam geführt wird. Deshalb ist die Annahme, die der Streitwertfestsetzung zugrunde liegt, naheliegend, dass im Falle des Obsiegens der Beklagten diese das beanstandete Werbesystem innerhalb des Absatzverbandes der .... bekannt machen wird und dann Nachahmer finden wird. Deshalb ist der Einfluss der streitigen Entscheidung von erheblicher höherer Bedeutung als sie alleine durch den Unterlassungsanspruch durch die Beklagte beschrieben und bemessen werden könnte. Dieser Umstand, dass die Beklagte ein kritisches Werbesystem zugleich im Interesse der anderen .... durchsetzen könnte, hat es bereits gerechtfertigt, den Streitwert im vorangegangenen Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung - 13 U 235/00 - auf 150. 000 DM festzusetzen.

2

Im vorliegenden Verfahren hat der Senat keinen Anlass, von der eigenen Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit durch die Klägerin abzuweichen. Die dargestellten Umstände rechtfertigen jedenfalls die Festsetzung des Streitwertes auf 100. 000 DM zuzüglich Abmahnkosten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist deshalb erfolglos.

3