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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Die Heilbehandlung nach Nr. 10 Abs. 1 Buchst. a soll den Personenschaden und die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beseitigen oder wesentlich bessern, eine Verschlimmerung verhüten oder körperliche Beschwerden beheben. Sie soll außerdem andere körperliche Schäden verhüten, die infolge des Personenschadens entstehen können.