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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Hat der Geschädigte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden. Er ist auf diese Folge schriftlich hinzuweisen.