Abschnitt 13 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
Die Sonderhilfsausschüsse können jederzeit eine Heilbehandlung anordnen, wenn zu erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des Geschädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zustimmung des Geschädigten nicht vorgenommen werden.