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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Die Sonderhilfsausschüsse können jederzeit eine Heilbehandlung anordnen, wenn zu erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des Geschädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zustimmung des Geschädigten nicht vorgenommen werden.