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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Für einen Personenschaden wird dem Geschädigten als Heilfürsorge gewährt:

  1. a)
    Heilbehandlung nach § 10 Abs. 4, §§ 11 bis 13, 16 und 24 des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. b)
    Krankengeld nach § 17 des Bundesversorgungsgesetzes,
  3. c)
    Hausgeld nach § 18 Abs. 2 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes

und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften. Aufwendungen des Geschädigten für Heilanstaltspflege, Badekuren oder Heilstättenbehandlung werden nur erstattet, wenn vor ihrem Beginn die Notwendigkeit oder die Dauer durch ein vom Sonderhilfsausschuß einzuholendes ärztliches Gutachten belegt und vom Sonderhilfsausschuß durch Bescheid anerkannt ist.

(2) Heilfürsorge kann auch gewährt werden, wenn eine Geldrente nicht zuerkannt worden ist. Führt der Geschädigte vor Anerkennung des Personenschadens eine Heilbehandlung durch, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten sowie Krankengeld und Hausgeld in angemessenem Umfang gezahlt werden.