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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Die Durchführung der Heilfürsorge obliegt

  1. a)
    für die auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit Versicherten und für nach der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689) anspruchsberechtigte Rentner der jeweils zuständigen Krankenkasse,
  2. b)
    für die übrigen Heilfürsorgeberechtigten der für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständigen Ortskrankenkasse und - wo eine solche nicht besteht - der Landkrankenkasse.

(2) Auf die Durchführung der Heilfürsorge finden die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend Anwendung.