Abschnitt 15 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
(1) Die Durchführung der Heilfürsorge obliegt
- a)für die auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit Versicherten und für nach der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689) anspruchsberechtigte Rentner der jeweils zuständigen Krankenkasse,
- b)für die übrigen Heilfürsorgeberechtigten der für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständigen Ortskrankenkasse und - wo eine solche nicht besteht - der Landkrankenkasse.
(2) Auf die Durchführung der Heilfürsorge finden die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend Anwendung.