§ 14 NKomZG - Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Versammlung erreichen. 2Die Verbandsordnung kann weitere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit bestimmen.
(2) 1In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Kommune für die restliche Dauer der allgemeinen Wahlperiode zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung. 2Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.
(3) 1Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 3Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf; die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. 4Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen.
(4) Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbandes.
(5) 1Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Zweckverbandes lädt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des einwohnerreichsten kommunalen Verbandsmitglieds ein. 2In dieser Sitzung wählt die Verbandsversammlung nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.