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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 SpkZwVerbVO - Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sparkassenzweckverbände
Redaktionelle Abkürzung
SpkZwVerbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) 1Die auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallende Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung muss dem Beteiligungsverhältnis der Verbandsmitglieder am Sparkassenzweckverband entsprechen. 2Hat ein Sparkassenzweckverband mehr als zehn Verbandsmitglieder, so kann in der Verbandsordnung bestimmt werden, dass mehrere Verbandsmitglieder gemeinsam durch ein oder mehrere Mitglieder in der Verbandsversammlung vertreten werden.

(2) In der Verbandsordnung kann bestimmt werden, dass sich Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, die eine Gemeindedirektorin oder einen Gemeindedirektor haben, abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NKomZG in der Verbandsversammlung von ihrer Bürgermeisterin oder ihrem Bürgermeister vertreten lassen können.

(3) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 NKomZG nur für einen Teil der allgemeinen Wahlperiode der kommunalen Vertretungen gewählt wird; der Zeitraum darf nicht weniger als zwei Jahre betragen.