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§ 14 NKomZG - Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter von kommunalen Körperschaften mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Versammlung erreichen. Die Verbandsordnung kann weitere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit bestimmen.

(2) In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode (§ 33 Abs. 2 NGO) wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter einer kommunalen Körperschaft für die restliche Dauer der allgemeinen Wahlperiode zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

(3) Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf; die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen.

(4) Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbandes.

(5) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Zweckverbandes lädt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des einwohnerreichsten kommunalen Verbandsmitglieds ein. In dieser Sitzung wählt die Verbandsversammlung nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.