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§ 1 AbwUntersVStaatlich anerkannte Untersuchungsstellen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können auf Antrag die staatliche Anerkennung als Untersuchungsstelle erhalten. Staatlich anerkannten Untersuchungsstellen können bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung und bestimmte Untersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung übertragen werden. Die Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Landwirtschaftskammern sind in dem Gebiet "Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung" den staatlich-anerkannten Untersuchungsstellen gleichgestellt.