§ 1 AbwUntersV - Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können auf Antrag die staatliche Anerkennung als Untersuchungsstelle erhalten. Staatlich anerkannten Untersuchungsstellen können bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung und bestimmte Untersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung übertragen werden. Die Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Landwirtschaftskammern sind in dem Gebiet "Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung" den staatlich-anerkannten Untersuchungsstellen gleichgestellt.