§ 11 NEBG - Übertragung von Verwaltungsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Das Fachministerium kann einem Dachverband der Erwachsenenbildung mit dessen Einverständnis und gegen Erstattung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten Verwaltungsaufgaben übertragen, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben. Der Dachverband hat zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben eine organisatorisch selbstständige Stelle zu bilden, die der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung und Überwachung durch den Landesrechnungshof unterliegt.
(2) Die Übertragung kann auf Aufgaben ausgedehnt werden, die sich zwar nicht unmittelbar aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, aber in einem engen sachlichen Zusammenhang damit stehen, wenn das Land ein Interesse an der einheitlichen Erfüllung dieser Aufgabe hat.
(3) Der beauftragte Dachverband ist befugt, durch die Stelle nach Absatz 1 Satz 2 alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben sowie die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.