§ 6 NWindPVBetG - Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
- Amtliche Abkürzung
- NWindPVBetG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) 1Der Vorhabenträger ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme einer Windenergieanlage oder der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens
- 1.
den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden und
- 2.
im Fall, dass gemeindefreie Gebiete von der Errichtung einer Anlage betroffen sind, den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Satz 3 EEG 2023 betroffenen Landkreisen oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Landkreise
ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windenergieanlage oder des Freiflächenvorhabens einmalig zu unterbreiten. 2Ist die Windenergieanlage Teil eines Windenergievorhabens, so muss das Angebot abweichend von Satz 1 alle zu diesem Vorhaben gehörigen Anlagen des jeweiligen Vorhabenträgers umfassen und innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörigen Anlage unterbreitet werden. 3Das Angebot darf im Fall des Satzes 1 Nr. 1 sowohl den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern als auch der betroffenen Gemeinde und im Fall des Satzes 1 Nr. 2 sowohl den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern als auch dem betroffenen Landkreis unterbreitet werden. 4Einwohnerinnen und Einwohner sind betroffen, wenn sie mit einer Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084; 2014 I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), im Gebiet der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises gemeldet sind und die Wohnung in einem Umkreis von nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage oder in einer Entfernung von nicht mehr als 2 500 Metern vom äußeren Rand des Freiflächenvorhabens liegt. 5Zum Nachweis der Betroffenheit genügt eine Eigenerklärung der betroffenen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllen.
(2) 1Der Vorhabenträger ist frei in der Wahl der Art der weiteren finanziellen Beteiligung. 2Als Arten der weiteren finanziellen Beteiligung kommen insbesondere eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, eine entgeltliche Überlassung eines Teils der Anlagen, die Gewährung eines Nachrangdarlehens, eine kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung, das Angebot eines Sparproduktes oder die verbilligte Lieferung von Energie sowie Direktzahlungen an Einwohnerinnen und Einwohner oder Kommunen in Betracht. 3Das Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung kann sich aus verschiedenen Arten der weiteren finanziellen Beteiligung zusammensetzen. 4Es kann eine befristete oder für die Gesamtlaufzeit der Anlage unbefristete Beteiligung enthalten. 5Das Angebot einer befristeten Beteiligung muss mindestens einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage umfassen. 6Der Vorhabenträger macht das Angebot an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner bekannt; es ist mindestens in einer örtlichen Tageszeitung und, soweit vorhanden, auf der Internetseite des Vorhabenträgers zu veröffentlichen.
(3) 1Angemessen ist eine Form der weiteren finanziellen Beteiligung, wenn der aus ihr jährlich erwachsende Überschuss, der Gemeinden, Landkreisen oder betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern zufließt, einem Umfang von 0,1 Cent je Kilowattstunde der entgeltlich über die Gesamtlaufzeit der vom Angebot erfassten Anlagen jährlich durchschnittlich abgegebenen Strommenge entspricht und der Überschuss zumindest jährlich ausgeschüttet wird, wobei eine Verrechnung mit den Überschüssen des vollen Vor- und Folgejahres möglich ist. 2Unabhängig von Satz 1 ist eine Form der weiteren finanziellen Beteiligung auch angemessen, wenn sie betroffene Einwohnerinnen und Einwohner oder betroffene Gemeinden oder Landkreise mit einem Anteil von insgesamt 20 Prozent unmittelbar oder in Form der kapitalgebenden Schwarmfinanzierung an der Gesellschaft beteiligt, die der Überschusserwirtschaftung mittels der Windenergieanlagen oder des Freiflächenvorhabens dient. 3Angebote, die nicht den Sicherheitsanforderungen an Geldanlagen im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 2 NKomVG oder des § 30 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung entsprechen, sind nicht angemessen.
(4) 1Der Vorhabenträger hat dem Fachministerium bis zum Ablauf des 13. Monats, der auf die Inbetriebnahme der Windenergieanlage, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 auf die Inbetriebnahme der ersten seiner Anlagen, oder auf die Inbetriebnahme der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens folgt, mitzuteilen, welche Art der finanziellen Beteiligung angeboten wurde, welchen Umfang das Angebot hatte sowie wann und wem es unterbreitet wurde. 2In der Mitteilung ist auch darzulegen, dass das Angebot angemessen ist und wie die Angemessenheit berechnet wurde.
(5) 1Abweichend von § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 gilt die Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung nach dieser Vorschrift nicht für Freiflächenvorhaben, die eine installierte Leistung von insgesamt weniger als 5 Megawatt haben. 2Die Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung gilt auch nicht für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die der Eigenversorgung oder vertraglich vereinbarten Stromversorgung von Entnahmestellen juristischer Personen dienen, die im Gebiet der betroffenen Gemeinden oder Landkreise, in einem Umkreis von 4 500 Metern um die Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlage oder in einer Entfernung von nicht mehr als 4 500 Metern vom äußeren Rand des jeweiligen Freiflächenvorhabens liegen, sowie für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben von Bürgerenergiegesellschaften, bei denen über die in § 3 Nr. 15 EEG 2023 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens 20 Prozent der Stimmrechte bei Einwohnerinnen und Einwohnern der betroffenen Gemeinden oder Landkreise liegen.