Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 NWindPVBetG - Verwendung der Akzeptanzabgabe und von Zuwendungen nach § 6 EEG 2023

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise haben die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen zu verwenden. 2Für Maßnahmen, die der Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dienen, dürfen die Finanzmittel nur verwendet werden, soweit die Maßnahmen über die Erfüllung des gesetzlich übertragenen Aufgabenumfangs hinausgehen.

(2) 1Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sollen der Samtgemeinde die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe in Höhe von 50 Prozent zur Verwendung überlassen. 2Gemeinden, die Ortschaften oder Stadtbezirke haben, sollen die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe in Höhe von 50 Prozent den betroffenen Ortschaften oder Stadtbezirken zur Verwendung überlassen. 3Für die Betroffenheit gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 entsprechend; sind mehrere Ortschaften oder Stadtbezirke betroffen, so gilt für die Aufteilung des in Satz 2 genannten Betrages § 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 EEG 2023 entsprechend. 4Für den Fall, dass Ortschaften oder Stadtbezirken kein Budget zugewiesen oder in Ortschaften kein Ortsrat gewählt ist, sollen die Finanzmittel in der in Satz 2 oder 3 bestimmten Höhe in den Ortschaften oder Stadtbezirken eingesetzt werden. 5Für die Verwendung der Finanzmittel gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Gemeinden und Landkreise machen jährlich jeweils im ersten Quartal öffentlich bekannt, wie die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe im vorausgegangenen Kalenderjahr verwendet worden sind, und übermitteln die Bekanntmachung dem Fachministerium.

(4) Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die Verwendung der aufgrund der Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG 2023 erhaltenen Zuwendungen entsprechend.