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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 8 NWindPVBetG - Überwachung, Zulassung von Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Das Fachministerium überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4, 6 und 7. 2Es kann die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Auf Verlangen des Fachministeriums haben

  1. 1.

    die jeweiligen Vorhabenträger die für die Erstellung der Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und nach § 6 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3, und

  2. 2.

    die Kommunen die für die Erstellung der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3

erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und dazu Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Fachministerium kann auf Antrag Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 4, § 6 oder § 7 zulassen für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen.