§ 8 NWindPVBetG - Überwachung, Zulassung von Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
- Amtliche Abkürzung
- NWindPVBetG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) 1Das Fachministerium überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4, 6 und 7. 2Es kann die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Auf Verlangen des Fachministeriums haben
- 1.
die jeweiligen Vorhabenträger die für die Erstellung der Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und nach § 6 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3, und
- 2.
die Kommunen die für die Erstellung der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und dazu Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Fachministerium kann auf Antrag Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 4, § 6 oder § 7 zulassen für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen.