§ 9 NWindPVBetG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
- Amtliche Abkürzung
- NWindPVBetG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
entgegen § 6 Abs. 1 ein Angebot nicht oder nicht rechtzeitig unterbreitet oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend veröffentlicht,
- 3.
entgegen § 6 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
entgegen § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ein erneutes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig unterbreitet oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 6 nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend veröffentlicht,
- 5.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 Auskünfte nicht erteilt oder eine Einsichtnahme in Unterlagen nicht gewährt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 000 Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.