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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 9 NWindPVBetG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. 2.

    entgegen § 6 Abs. 1 ein Angebot nicht oder nicht rechtzeitig unterbreitet oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend veröffentlicht,

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ein erneutes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig unterbreitet oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 6 nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend veröffentlicht,

  5. 5.

    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 Auskünfte nicht erteilt oder eine Einsichtnahme in Unterlagen nicht gewährt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 000 Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.