§ 22 APVO-Lehr - Wiederholung der Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt für die Wiederholung der Prüfung, der nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll. 2Die Prüfung bleibt eingeleitet.
(3) Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.