§ 14a APVO-Lehr - Sonderbestimmungen zum Prüfungsunterricht wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Schulbetrieb ist der Prüfungsunterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 als Kolloquium durchzuführen. 2Der Prüfungsunterricht wird auch dann als Kolloquium durchgeführt, wenn der Prüfungsunterricht nach Satz 1 erst im Schuljahr 2020/2021 wegen einer Verhinderung nach § 18 Abs. 1 nachgeholt oder nach § 22 wiederholt wird.
(2) 1Auf das Kolloquium findet § 14 mit der Maßgabe Anwendung, dass
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das Thema oder der Themenbereich dem Prüfling bereits 18 Tage vor dem Tag des Kolloquiums mitgeteilt wird,
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es bei § 14 Abs. 6 Satz 2 nicht auf den Tag vor dem Prüfungsunterricht, sondern auf den vierten Tag vor dem Tag des Kolloquiums, und nicht auf den 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts, sondern auf den 18. Tag vor dem Tag des Kolloquiums ankommt und
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der schriftliche Entwurf spätestens vier Tage vor dem Tag des Kolloquiums abzugeben ist.
2In dem Kolloquium legt der Prüfling seine Planung für den Unterricht auf Grundlage des schriftlichen Entwurfs dar. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses führen anschließend mit dem Prüfling ein Prüfungsgespräch, das auf die in der Anlage genannten Kompetenzen auszurichten ist. 4In dem Prüfungsgespräch ist auf die Darlegungen des Prüflings und auf mögliche Abweichungen des Unterrichtsverlaufs von der Planung einzugehen. 5Das Kolloquium schließt mit einer Reflexion des Prüflings über seine Darlegungen und das Prüfungsgespräch ab. 6Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten.
(3) Für Prüfungsunterricht, der in dem Schuljahr 2020/2021, 2021/2022 oder 2022/2023 als Präsenzunterricht durchgeführt wird, gelten die Fristen des Absatzes 2 Satz 1 entsprechend.
(4) 1Kann der Prüfungsunterricht in dem Schuljahr 2020/2021, 2021/2022 oder 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Schulbetrieb an dem vorgesehenen Tag nicht als Präsenzunterricht durchgeführt werden, so wird er als Kolloquium durchgeführt. 2Hält der Prüfungsausschuss die Voraussetzung nach Satz 1 für gegeben, so teilt er dies der Prüfungsbehörde mit und legt die Einzelheiten dar. 3Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 vorliegt. 4Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 5Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Wiederholt ein Prüfling nach § 22 den Prüfungsunterricht in dem Schuljahr 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 oder 2023/2024, so wird der Prüfungsunterricht als Kolloquium durchgeführt, wenn der zu wiederholende Prüfungsunterricht nach Absatz 4 als Kolloquium durchgeführt wurde. 2Absatz 2 gilt entsprechend.