§ 15 NBankG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
1Soweit die NBank als Förderinstitut des Landes tätig wird, unterliegt sie der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. 2Im Übrigen unterliegt sie der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums.