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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 NBankG - Grundsätze für die Finanzierung von Exporten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Anlage
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 6)

1.
Beteiligungen der NBank an Konsortialfinanzierungen auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder anderer Finanzierungsinstitutionen dürfen nur zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die NBank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, bei der die NBank direkt oder indirekt

  1. a)

    die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,

  2. b)

    über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

  3. c)

    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 vom Hundert hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu; ein Finanzierungsanteil über 75 vom Hundert ist unzulässig.

2.
Bei Beteiligungen der NBank an Konsortialfinanzierungen in eigener Initiative oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. a)

    Es muss eine Zusammenarbeit mit mindestens einem Mitverantwortlichen geben, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, bei der die NBank direkt oder indirekt

    1. aa)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,

    2. bb)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

    3. cc)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

  2. b)

    Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die NBank akzeptiert keine Konditionen, die ungünstiger sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.

  3. c)

    Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der NBank von 25 vom Hundert wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der NBank im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu; ein Finanzierungsanteil aller Förderinstitute von über 50 vom Hundert ist unzulässig.

  4. d)

    Die NBank muss bereit sein, mit allen in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.

3.
Allein kann die NBank nur tätig werden, wenn

  1. a)

    ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist oder

  2. b)

    ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil I der DAC-Liste der OECD aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme über fünf Millionen Euro, aber unter 50 Millionen Euro liegt und die Laufzeit der Finanzierung vier Jahre überschreitet.