§ 17 NBankG - Kostenbefreiung, Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) Soweit das Land von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die NBank von der Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und dem Gerichtskostengesetz.
(2) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der NBank unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.