Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 17 NBankG - Kostenbefreiung, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Soweit das Land von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die NBank von der Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und dem Gerichtskostengesetz.

(2) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der NBank unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.