§ 13 NBankG - Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) 1Die NBank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. 2Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die §§ 106 bis 110 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der NBank keine Anwendung.
(4) 1Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss, den Prüfungsbericht und den Lagebericht dem Verwaltungsrat vor. 2Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest.