§ 14 NBankG - Gewinne, Verluste, Entlastung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Das Finanzministerium entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.