Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.01.2002, Az.: 13 U (Kart) 32/01

Freistellungsverkehr; Schülerfreistellungsverkehr; unbillige Behinderung; Diskriminierung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.01.2002
Aktenzeichen
13 U (Kart) 32/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Widersetzen sich mit Schülertransporten beauftragte Busunternehmer dem auf zwar umstrittener aber rechtlich vertretbarer rechtlicher Grundlage beruhenden Konzept eines Landkreises zur Neuorganisation des öffentlichen Personennahverkehrs, mit dem die Schülertransporte auf den Linienverkehr verlegt werden sollen, so diskriminiert die landkreiseigene GmbH, die mit der Durchführung des Schülerfreistellungsverkehrs beauftragt ist, diese Unternehmer nicht, wenn sie die mit diesen geschlossenen Transportverträge kündigt.

Tenor:

Der Tatbestand des am 29. November 2001 verkündeten Senatsurteils wird wie folgt berichtigt:

S. 3 letzter Absatz, S. 3 und 4:

Vor die Worte "unabhängig voneinander" ist einzufügen "zum erheblichen Teil". Im nächsten Satz ist das Wort "also" durch das Wort "dort" zu ersetzen.

S. 4, Abs. 2:

Der vorletzte Satz (beginnend mit "darüber hinaus ...") entfällt. Im letzten Satz ist das Wort "das" zu streichen.

S. 5, Abs. 1:

Der letzte Satz (beginnend mit "sie befahren jetzt ...") ist zu streichen.

Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerinnen zurückgewiesen.

Gründe

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerinnen hat nur zum Teil Erfolg.

1. Der Antrag zu 1, 4 und 6 ist begründet.

Die unter 1 beanstandete Formulierung erweckt den unzutreffenden Eindruck, nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien werde in den Bereichen des Landkreises  ...  und  ...  der gesamte Schülerverkehr außerhalb des

Linienverkehrs abgewickelt.

Im Übrigen sind zwei Feststellungen zu streichen, die so von den Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden sind.

2. Der weitergehende Berichtigungsantrag (zu 2, 3, 5 und 7) hat keinen Erfolg.

a) Zu 2:

Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig. Dass mit "Art der Veränderung" nicht die künftige Beförderung der Schüler im Linienverkehr als solche gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang. Hieraus folgt auch, dass mit dem Satz "den ... Nahverkehrsplan ... lehnen die Kläger ab, weil sie danach Linien im Auftrag der Beklagten fahren sollen" die Weigerung der Kläger angesprochen ist, als "erzwungene" Betriebsführer (Bl. 361) bzw. "Fuhrkutscher" (Bl. 400) eingesetzt zu werden.

b) Zu 3:

Auch insoweit trifft der Tatbestand zu. Der fragliche Absatz gibt den unstreitigen Sachverhalt zutreffend dahin wieder, dass die Kläger die Mitgliedschaft in der  ... , so wie sie vom Landkreis  ...  und der Beklagten geplant ist, ablehnen.

c) Zu 5:

Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig. Dass Grund der Kündigungen auch war, dass sich die Parteien insgesamt nicht einigen konnten, ist unstreitig. Das streitige Vorbringen der Kläger zum Grund der Kündigungen enthält der Tatbestand an anderer Stelle, soweit es um die "Druckkündigung" geht, auf S. 8, letzter Absatz.

d) Zu 7:

Auch insoweit ist der Antrag unbegründet. Der beanstandete Satz gibt einen von

mehreren von den Klägern angeführten Gründen dafür, dass die Kündigungen willkürlich seien, zutreffend wieder (vgl. Berufungserwiderung, S. 7, drittletzter Absatz, Bl. 302 d.A.).