Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.01.2002, Az.: 2 W 96/01

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion; Anfechtbarkeit der Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrags; Anforderungen an den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Notwendigkeit der Aufschlüsselung aller Forderungen im Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Bestimmung der Bedeutung der Aufschlüsselung der Forderungen im Insolvenzantrag; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen an die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.01.2002
Aktenzeichen
2 W 96/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0114.2W96.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 03.09.2001 - AZ: 20 T 1644/01

Fundstellen

  • InVo 2002, 178-180
  • KTS 2002, 295
  • NZI 2002, 270-271
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 144-145
  • Rpfleger 2002, 375-376
  • ZInsO 2002, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2002, 62-64

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Senat bleibt für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen zuständig, soweit die Beschwerdeentscheidung bis zum 31. Dezember 2001 zur Geschäftsstelle gelangt ist.

  2. 2.

    Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Feststellung der "Rücknahmefiktion'' des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nur dann zulässig, wenn das Insolvenzgericht im Schuldenbereinigungsplan inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (Bestätigung von OLG Celle, Beschl. vom 18. Oktober 2001 - 2 W 99/00 -, ZlnsO 2000, 601).

  3. 3.

    Es bleibt offen, ob der Schuldner nach dem Gesetz verpflichtet ist, die Forderungen sämtlicher Gläubiger im Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben.

  4. 4.

    Angaben zu den Sicherheiten der Gläubiger und zu der Frage, ob und in wie weit diese Sicherheiten durch den Schuldenbereinigungsplan berührt werden, müssen zwingend in den nach § 304 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden (Einschränkung zu OLG Celle, Beschl. 16. Oktober 2000 - 2 W 99/00 - ZlnsO 2001, 601).

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Spiller und
die Richter am Oberlandesgericht Rebell und Dr. Pape
am 14. Januar 2002
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 10. September 2001 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. September 2001 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 600 DM.

Gründe

1

I.

Der Schuldner hat am 16. Juli 2001 einen Insolvenzantrag im vereinfachten Insolvenzverfahren gestellt, der unter Zuhilfenahme eines EDV-Programms INSOsoft ausgearbeitet worden ist. Am 17. Juli 2001 hat das Insolvenzgericht die Unvollständigkeit des Antrags bemängelt und den Schuldner zur Ergänzung seiner Angaben binnen eines Monats aufgefordert, weil in dem Forderungsverzeichnis die den jeweiligen Gläubigern zustehenden Forderungen nicht nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgeschlüsselt seien und in dem Schuldenbereinigungsplan nicht angegeben sei, ob und in welchem Umfang Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger durch den Plan berührt werden würden. Der Schuldner hat daraufhin einen überarbeiteten Plan vorgelegt. Auch hinsichtlich dieses Plans hat ihn das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen nicht beseitigt seien, weil wiederum die Forderungen nicht aufgeschlüsselt und die Sicherheiten nicht im Schuldenbereinigungsplan angegeben seien. Nachdem auf diese wiederholte Beanstandung keine Reaktion erfolgt ist, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. August 2001 den Insolvenzantrag für zurückgenommen erklärt

2

1.

Gegen diese Erklärung hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zulässigkeit er mit der Auffassung begründet hat, das Insolvenzgericht habe ihm inhaltliche Auflagen gemacht, die durch das Gesetz nicht gedeckt seien. Mit Beschluss vom 3. September 2001 hat das Landgericht diese Beschwerde als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO greife ein. weil der Beschluss des Insolvenzgerichts nicht darauf beruhe, dass dem Schuldner Auflagen gemacht worden seien, die mit den in § 305 InsO enthaltenen formalen Kriterien nicht zu vereinbaren seien. Auch wenn in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht ausdrücklich geregelt sei, wie das Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen aussehen müsse, folge aus der Verpflichtung der Gläubiger in § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner eine Aufstellung über die Höhe ihrer Forderungen aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen, die Pflicht des Schuldners die Verbindlichkeiten im Forderungsverzeichnis entsprechend anzugeben. Dass entsprechendes in dem verwendeten Computerprogramm INSOsoft nicht vorgesehen sei, ändere hieran nichts. Auch die Auflage, die Erklärungen zu den Sicherheiten im Schuldenbereinigungsplan unmittelbar anzugeben und nicht etwa in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, sei keine unzulässige inhaltliche Überforderung des Schuldners, sondern vielmehr eine vom Gesetz vorgesehene formale Anforderung, deren Nichtbeachtung ebenfalls die Auslösung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO rechtfertige.

3

2.

Gegen dienen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem fristgerecht eingegangenen Antrag auf Zulassung der sofortigen Beschwerde, in dem er ausführen lässt die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Gesetzesverletzung, weil die Auflagen des Insolvenzgerichts durch die gesetzlichen Anforderungen der Insolvenzordnung nicht gedeckt gewesen seien. Eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde müsse erfolgen; inzwischen seien eine Vielzahl von Eröffnungsanträgen nach dem Programm von den verschiedensten Insolvenzgerichten in der Bundesrepublik bearbeitet worden, ohne das es zu entsprechenden Beanstandungen gekommen sei. Die Entscheidung des Senats sei zur Vereinheitlichung der Rechtssprechung nötig. In der Sache treffe es nicht zu, dass im Forderungsverzeichnis zwischen Hauptforderung, Kosten und Zinsen unterschieden werden müsse. Diese Aufsplitterung der Forderung erfülle keinen Zweck, sondern sei vielmehr schädlich weil sie die Übersichtlichkeit der Forderungsaufstellung verschlechterte. Auf die Quoten im Schuldenbereinigungsplan habe die Aufsplitterung keinen Einfluss. das Gericht sei deshalb nicht berechtigt gewesen, eine entsprechende Auflage zu machen.

4

Das Gericht habe auch keine Erklärung des Schuldners im Schuldenbereinigungsplan zu der Behandlung von Bürgschaften, Pfandrechten und anderen Sicherheiten verlangen dürfen Es sei vielmehr ausreichend gewesen, diese Erklärung im Rahmen des Vermögensverzeichnisses abzugeben, in dem der Antragsteller in einer gesondert unterschriebenen Erklärung angekreuzt habe, ob Sicherungsrechte bestünden und gegebenenfalls durch den Insolvenzplan berührtwerden sollten. Auf die Stelle an der diese Erklärung abgegeben sei, könne es nicht ankommen.

5

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen. Zwar ist der Senat für den Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO alter Fassung noch zuständig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 7 InsO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 am 1. Januar 2002 ergangen ist (s. zu den Folgen der ZPO-Reform für das insolvenzrechtliche Beschwerdeverfahren l. Pape, NZI 2001, 516 ff.; Schmerbach, ZlnsO 2001 1087 ff.). Nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO (i. d. F ZPO-RG, BGBl. l 2001 S. 887 ff.) gilt jedoch die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 InsO für die Verfahren weiter, in denen die Entscheidung des Landgerichts noch vor dem 1. Januar 2002 zur Geschäftstelle gelangt ist (dazu G. Pape, ZlnsO 2001, 1074 ff., 1083).

6

Der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht jedoch entgegen, dass gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine nicht anfechtbare Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners eintritt, wenn der Schuldner es unterlässt, Auflagen des Insolvenzgerichts innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zu erfüllen Zwar wird diese Rücknahmefiktion nach inzwischen wohl ganz herrschender Meinung nicht ausgelöst, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner Auflagen macht, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen und die über die dem Insolvenzgericht eingeräumte Möglichkeit zur formalen Prüfung des Insolvenzantrags hinaus gehen (hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 2 W 99/00, abgedruckt in ZlnsO 2001, 601 = NZI 2001, 340 = OLG-Report 2001. 84 = Nds RPfl. 2001, 85 mit den dortigen Hinweisen). Auch wenn nach der vorzitierten Entscheidung eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eröffnungsbeschlusses zulässig sein kann, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner dazu auffordert, im Gesetz nicht vorgesehene Angaben im Schuldenbereinigungsplan zu machen (dazu auch BayObLG, ZlnsO 2000, 1013 = NZI 2001, 656; OLG Braunschweig, DZWIR 2001, 467; OLG Köln, ZlnsO 2001, 422 = NZI 2001, 216: OLG Köln, ZlnsO 2000, 612 = NZI 2000, 542 = ZIP 2000, 2031: OLG Rostock NZI 2001, 213), kommt vorliegend die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in betracht. Das Landgericht ist zutreffend an einer unanfechtbaren fingierten Rücknahme des Insolvenzantrags wegen der Nichterfüllung gesetzlich geregelter Auflagen ausgegangen.

7

1.

Insoweit kann offen bleiben ob der Schuldner verpflichtet ist, in der Forderungsaufstellung sämtliche Forderungen in jedem Fall aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben, wie das Landgericht aus § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO abgeleitet hat. Selbst wenn diese Anforderung überzogen gewesen sein sollte. Hatte der Schuldner in jedem Fall gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO in Schuldenbereinigungsplan anzugeben, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger durch den Plan berührt werden sollen. Diesem Erfordernis ist der Schuldner unstreitig nicht nachgekommen.

8

Soweit das Landgericht auch die Aufschlüsselung der Forderung nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten als gesetzliches "Muss" - Erfordernis angesehen hat, könnte zwar die Fassung des § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO dafür sprechen, dass eine Aufsplittung verlangt werden kann (s. hierzu auch Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzverordnung, 2 Aufl., § 305 Rn. 20 f.; Wenzel, in: Kübler/ Prütting, InsO 11. Lfg., 11/01 § 305 Rn. 31 f.). Die Erforderlichkeit der Aufsplittung der Forderung nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten könnte allerdings dann zweifelhaft sein, wenn die Gläubiger die von ihnen nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 InsO geschuldete Mitwirkung verweigern und der Schuldner nicht in der Lage ist, eine entsprechende Berechnung selbst vorzunehmen. Da es in diesen Fällen ausreichen sollte, dass der Schuldner unter Hinweis auf die Mitwirkungsverweigerung der Gläubiger die Forderung nur entsprechend seinen eingeschränkten Möglichkeiten angibt (s dazu die vorzitierten Kommentarstellen), lässt der Senat diese Frage ausdrücklich offen.

9

Ohne Bedeutung ist die Aufschlüsselung der Forderung allerdings entgegen der Auffassung des Schuldners nicht. Sie kann zum einen im Hinblick auf den Stichtag eine Rolle spielen, auf den der Schuldner seine Forderung berechnet hat, zum anderen kommt der Aufschlüsselung im Hinblick auf die vom Gläubiger geschuldete Überprüfung des Schuldenbereinigungsplans gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 InsO nach dessen Zustellung durch das Insolvenzgericht eine besondere Bedeutung zu. Gläubiger können möglicherweise auch ein Interesse daran haben, im Hinblick auf einen möglichen Widerspruch gegen den Schuldenbereinigungsplan die Zusammensetzung der vom Schuldner angegeben Forderungen zu kennen; völlig bedeutungslos ist die Aufsplitterung deshalb auch dann nicht, wenn der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt, in dem sämtliche Forderungen einschließlich Kosten und Zinsen berücksichtigt sind.

10

2.

In jedem Fall konnte das Insolvenzgericht die Angabe nach § 304 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu den bezüglich einzelner Forderungen bestehenden Sicherheiten und dem Schicksal dieser Sicherheiten nach dem Schuldenbereinigungsplan verlangen. Insoweit handelt es sich bei § 304 Abs. 1 Nr. 4 InsO um eine zwingende Vorschrift, die nicht dadurch erfüllt werden kann, dass auf die Sicherheiten und deren Behandlung unsystematisch in einem anderen Zusammenhang hingewiesen wird (so auch Hess, InsO, 2 Aufl., § 305 Rn. 135 ff; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 305 Rn. 30; Römermann in 'Nerlich/ Römermann, InsO, § 305 Rn. 54; Wenzel, in: Kübler/ Prütting, InsO, § 305 Rn. 40. Schmidt-Räntsch, in: Gottwald (Hrsg), Insolvenzrechts-Handbuch 2 Aufl., § 83 Rn 18; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur lnsolvenzordnung. 3 Aufl., Rn 10.69). Diese strikte gesetzliche Vorgabe muss eingehalten werden damit die Beteiligten keinen Irrtümern über die Behandlung ihrer Sicherheiten unterliegen. Sie ist deshalb unverzichtbar und kann nicht an anderen Stelle - etwa im Vermögensverzeichnis - erfolgen.

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Der Senat hält insoweit nicht an den die Entscheidung ohnehin nicht tragenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2000 (2 W 99/00, ZlnsO 2000, 601. dazu Insoweit kritisch Fuchs, EWiR 2001, 539) fest, die dahin zu verstehen sein könnten, dass die Angabe von Sicherheiten nur erforderlich ist, wenn diese durch den Plan berührt werden. Auch die Feststellung, dass Sicherheiten durch den Insolvenzplan nicht berührt werden, gehört zum notwendigen Inhalt des Schuldenbereinigungsplans. Dies gilt insbesondere auch nach der Neufassung des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 (BGBl. I S. 2710. 2713) nach der den Gläubigern nur noch der Schuldenbereinigungsplan und eine Vermögensübersicht Übersand wird (dazu Wenzel, in: Kübler/ Prütting. InsO, § 307 Rn. 2 ff). Vor allem auch im Hinblick auf diese Reduzierung der den Gläubigern zuzustellenden Unterlagen muss von einer einschränkungslosen Pflicht zur Aufnahme der Sicherheiten und deren Behandlung in den Schuldenbereinigungsplan ausgegangen werden. Das Verlangen entsprechender Angaben im Schuldenbereinigungsplan war deshalb durch das Gesetz gedeckt, die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO greift ein. Anlass von einer zulässigen sofortigen Beschwerde auszugeben, bestand für das Landgericht nicht.

12

III.

Im Hinblick auf die fehlende Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde war das Rechtsmittel selbst unzulässig zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 600 DM.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch das Landgericht erfolgt.

Dr. Spiller
Rebell
Dr. Pape