Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.01.2002, Az.: 22 W 108/01
Feststellung eines Erblasserwillens; Wirksame Einsetzung einer Person in einem durch den Erblasser eigenhändig ausgefüllten Vordruck zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.01.2002
- Aktenzeichen
- 22 W 108/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 25207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0117.22W108.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 19.10.2001 - AZ: 3 T 61/01
Rechtsgrundlagen
- § 2247 Abs. 1 BGB
- § 2084 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2002, 99
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Erbscheins nach der zwischen dem 21. und 24. März 2001 verstorbenen
In der Nachlasssache
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 15. November 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. Oktober 2001 in der berichtigten Fassung vom 24. Oktober 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ...
und den Richter am Amtsgericht ...
am 17. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird - auch für die Vorinstanz - auf 15.850 EUR festgesetzt. Die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird somit geändert.
Gründe
1.
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist zulässig.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist auch nicht durch die im Anschluss an die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erfolgte Erteilung des Erbscheins vom 2. November 2001 (Bl. 52 d. A.) entfallen. Zwar hat sich dadurch der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3 erledigt; doch rechtfertigt es die Prozessökonomie ebenso wie bei einer Erbscheinserteilung vor Erlass einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Vorbescheid (vgl. insoweit BayObLG FamRZ 1991, S. 617 (618); Palandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2353 Rdnr. 26), das Verfahren der weiteren Beschwerde fortzusetzen, um zu klären, ob die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vorbescheid auf einem Rechtsfehler beruhte, wodurch den Beteiligten erspart wird, die damit zusammenhängenden Rechtsstandpunkte in einem Verfahren auf Einziehung des Erbscheins erneut geltend zu machen (OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2001 - 22 W 43/01).
2.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluss lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtserhebliche Verfahrensfehler zeigt die weitere Beschwerde nicht auf.
Der von der Erblasserin eigenhändig ausgefüllte Vordruck zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht nebst Ergänzung (... und Erbin) enthält keine wirksame Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Erbin. Zwar ergibt eine Auslegung des gesamten Textes, einschließlich der vorgedruckten Teile, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1 als Erbin einsetzen wollte, doch kommt es darauf nicht an. Die feststehende Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit des schriftlich dokumentierten Willens reichen für die Wirksamkeit eines Testaments allein nicht aus. Entscheidend ist nämlich, dass die Erklärung nicht nur schriftlich, sondern eigenhändig von der Erblasserin geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 Abs. 1 BGB). Das ist aber nur teilweise der Fall. Denkt man bei Ermittlung des Willens die als nicht geschrieben zu behandelnden vorgedruckten Textteile hinweg, so lässt sich nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Landgerichts, die der Senat teilt, ein Erblasserwille mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Inhalt nicht feststellen. Soweit die weitere Beschwerde dies anders sieht (S. 2 = Bl. 71 d. A), will sie damit die rechtlich mögliche und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung des Landgerichts, die der Senat im Übrigen für die einzig richtige hält, in unzulässiger Weise nur durch ihre eigene Auslegung ersetzen.
Soweit die weitere Beschwerde meint, das Landgericht habe nicht ausreichend darauf abgestellt, dass die Erklärung von der Erblasserin stamme, wofür sie Zeugenbeweis anbietet, und die Erblasserin habe die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als ihre Erbin gewollt, verkennt sie, dass auch die feststehende Urheberschaft und der feststehende Wille nur dann eine wirksame Erbeinsetzung begründen, wenn der Wille in der vom Gesetz geforderten Form dokumentiert ist. Auch § 2084 BGB hat das Landgericht nicht verletzt. Es geht nicht um verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, sondern um die Einhaltung von Formvorschriften.
Die Pflicht der Beteiligten zu 1 zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 2 KostO. Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird - auch für die Vorinstanz - auf 15.850 EUR festgesetzt. Die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird somit geändert.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 131 Abs. 2, § 30 KostO. Dabei hat der Senat einen Nachlasswert von 31.700,10 EUR (= 62.000 DM) zu Grunde gelegt und berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ein gesetzliches Erbrecht in Höhe eines Viertels hat und mit der weiteren Beschwerde wirtschaftlich weitere % begehrt, sowie mit einem Abschlag von 1/3 dem Umstand Rechung getragen, dass dem Erbschein eine bloße Legitimationswirkung zukommt (31.700,10 EUR × 3/4 × 2/3 = 15.850 EUR). Da der Verfahrensgegenstand in der Vorinstanz derselbe war, hat der Senat den Beschwerdewert in Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 24. Oktober 2001 auch für die Vorinstanz auf diesen Betrag festgesetzt (§ 31 Abs. 1 S. 2 KostO).