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  • ab 13.12.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 RL VOBS-AErl - Kostenrahmen für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten; Zusammenfassende Darstellung zur Methodik der Herleitung

Bibliographie

Titel
Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-AErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.
Komponenten des Kostenrahmens für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten

  1. a)

    Flächenkomponente nach gewichteten Flächenkategorien (vgl. Nummer 2),

  2. b)

    Reisekosten als flächenunabhängige Komponente (vgl. Nummer 3),

  3. c)

    Stationsbezogene Anpassungskomponenten, wie z. B. Umsatzsteuerpflicht, jeweiliger Anteil für Tätigkeiten in erweiterter Betreuungskulisse, Anteil für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Zu- oder Aufschläge wegen reduziertem/erhöhtem Abstimmungsbedarf, Anpassungsbedarf wegen laufender anderer Förderprojekte (vgl. Nummer 4),

  4. d)

    Prozentansätze für Kostenrahmen, Mindestförderung, Rundung (vgl. Nummer 5).

2.
Flächenkomponente nach gewichteten Flächenkategorien

Die Flächenkomponente betrifft nur den Kostenansatz für Facharbeitsstunden (Kostenposition 1 Buchstaben a und b) innerhalb der Betreuungskulisse (Schutzgebietskulisse = Natura 2000- und Naturschutzgebiete, vgl. § 15 Abs. 3 NNatSchG). Diese Kostenposition beinhaltet die Personalausgaben und die personellen und sächlichen Gemeinkosten.

Dabei gehen Flächenkategorien (FK) mit aus landesweiter, fachlicher und rechtlicher Sicht unterschiedlichem durchschnittlichem Betreuungsbedarf, Umsetzungspotenzial und unterschiedlicher Priorisierung mit folgenden Gewichtungsfaktoren (GF) in den Kostenansatz und die durchschnittlichen Hektarsätze (in Euro je Hektar und Jahr) ein:

FK-NummerDefinitionGF
1Teilgebiete, die sowohl FFH-als auch Vogelschutzgebiete sind1,6
2FFH-Gebietsteile, die nicht zugleich Vogelschutzgebiete sind1,4
3Naturschutzgebiete, die nicht zugleich FFH-Gebiet sind1,2
4"Reine" Vogelschutzgebiete, die nicht zugleich FFH-Gebiet oder NSG sind, soweit sie sich mit der Wiesenvogelschutzgebietskulisse überlagern1
5"Reine" Vogelschutzgebiete, die weder FFH- oder Naturschutzgebiet noch Bestandteil der Wiesenvogelschutzgebietskulisse sind 0,75
6Flächen der Anstalt Nds. Landesforsten in der Schutzgebietskulisse, unabhängig vom jeweiligen Natura 2000- oder NSG-Status0,05

Grundlage war die Analyse der in 2022 laufenden Förderung der längerfristig bestehenden Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten ohne Berücksichtigung von Umsatzsteueranteilen und Anteilen für erweiterte Betreuungskulissen.

3.
Reisekosten

Der Flächenkomponente werden als flächenunabhängiger Ansatz Reisekosten prozentual hinzugeschlagen. Der Anteil der Reisekosten ist landesweit einheitlich festgelegt (3 % der Gesamtfördersumme). Aufgrund des ab 2024 landesweit einheitlichen Mindestanteils von 20 % für Maßnahmenumsetzung, ist mit einer signifikanten Erhöhung des Reisekostenbedarfs zu rechnen. Dadurch beträgt der prozentuale Satz für Reisekosten 4 % der Gesamtfördersumme.

4.
Stationsbezogene Anpassungsfaktoren

Stationsspezifisch werden ergänzend zusätzlich folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Umsatzsteuerpflicht (7 %) in Bezug auf die Zuwendung,

  • begründeter erhöhter Bedarf für Anteile innerhalb einer erweiterten Betreuungskulisse (bis zu 20 % statt bis zu 10 %),

  • Abweichung vom Mindestanteil von 20 % für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, z. B. mit fachlicher Begründung ein Anteil von > 20 %,

  • für fachlich besonders prioritäre Maßnahmen, die nicht in erforderlichem Volumen über andere Förderinstrumente finanziert werden können,

  • geringe Zu- oder Aufschläge wegen deutlich erhöhtem oder reduziertem Abstimmungsaufwand, u. a. abhängig von der Anzahl der kooperierenden UNB, der Komplexität der Schutzgebietskulisse etc.,

  • ggf. Abschläge für Überschneidung mit anderen Förderprojekten, die sich in räumlicher, inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht mit der Schutzgebietsbetreuung überlagen.

5.
Prozentansätze für Kostenrahmen; Mindestförderung; Rundung

Der Kostenrahmen wird durch eine Spanne von bis zu 20 % über oder unter den nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten mittleren Werten gebildet. Darüber hinaus erscheint nur in besonders gut begründeten Einzelfällen, die keine Präzedenzfallwirkung entfalten, eine höhere Zuwendung möglich. Dies könnte z.B. einen deutlich erhöhten Anteil für die Umsetzung von dringend erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen betreffen, für die andere Träger bzw. andere Finanzierungsquellen nicht in Betracht kämen.

Die Mindestsumme für die Förderung einer Vor-Ort-Betreuung beträgt 100 000 EUR/Jahr, um den Mindestbedarf für eine qualifizierte Betreuung von Schutzgebieten jeweils zu decken.

Die Zuwendungssumme/Jahr wird grundsätzlich auf volle Tausender Euro-Beträge gerundet.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)