Abschnitt 3 RL VOBS-AErl - Zu Nummer 4 Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- RL VOBS-AErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Zu Nummer 4.2: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für das Betreuungsgebiet mit den zuständigen Naturschutzdienststellen
Mit den nach Nummer 4.2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen vereinbaren die Kooperationspartner die Zusammenarbeit bei der Betreuung eines räumlich konkretisierten Betreuungsgebietes (= Kooperationsgebiet) und legen die Schwerpunkte und Prioritäten sowie die weiteren wesentlichen Eckpunkte für die Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten durch die Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung sowie für die Art und Weise der Zusammenarbeit fest.
Soweit Kooperationsvereinbarungen mit den betroffenen Unteren Naturschutzbehörden und ggf. dem NLWKN zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, bedarf es zumindest eines Unterstützungsschreibens und einer Absichtserklärung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung. Grundsätzlich ist die Kooperationsvereinbarung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages beim NLWKN einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kooperationsvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach Bewilligung vorgelegt werden.
Die Kooperationsvereinbarungen können grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung aufgestellt und bei Bedarf im Einvernehmen der Kooperationspartner zwischenzeitlich angepasst werden.
Inhalte der Kooperationsvereinbarungen werden nicht vorgegeben, wobei die nachstehenden Punkte bei Bedarf aufgegriffen werden können:
Ziel der Kooperation, Art des Vertragsverhältnisses (kein Auftragsverhältnis),
Benennung des Kooperationsgebietes, ggf. Verweis auf abgestimmtes Konzept,
Benennung der im Kooperationsgebiet besonders relevanten, grundsätzlichen Schwerpunktaufgaben und bei Bedarf der jeweiligen naturschutzfachlichen Schwerpunktzielsetzungen, ggf. Verweis auf abgestimmtes Konzept,
Regelungen zur Aufstellung jährlicher Arbeitspläne (wer, was, bis wann, wie). Dies ist nur erforderlich, soweit über die Regelungen der Zuwendungsbescheide hinaus Absprachen getroffen werden sollen. Sie dürfen nicht im Widerspruch zum Zuwendungsbescheid stehen,
weitere Regelungen zur Organisation der Zusammenarbeit, ggf. auch unter Einbeziehung von Dritten (z. B. Stationstische o. Ä.). Dies ist nur erforderlich, soweit über die Regelungen der Zuwendungsbescheide hinaus Absprachen getroffen werden sollen,
Laufzeit, Kündigung (möglichst mit Koppelung an Zeitraum des Zuwendungsbescheides ohne konkrete Nennung von Einzeldaten),
Regelungen zur Verwendung von Unterlagen/Daten, die von Behörden zur Verfügung gestellt werden,
Regelungen zu Urheber- und Nutzungsrechten (im Wesentlichen für Arbeitsergebnisse der Einrichtung zur Vor- Ort-Betreuung von Schutzgebieten),
Regelung zur Freistellung von Haftungsansprüchen Dritter,
Mitteilungspflichten, Verschwiegenheitspflichten,
bei Bedarf Einvernehmensregelungen zum Betreten von Naturschutzgebieten,
bei Bedarf Vorbehalte.
Zu Nummer 4.5: Aufstellung eines gebietsbezogenen Konzeptes
Die nach Nummer 4.5 aufzustellenden gebietsbezogenen Konzepte beinhalten insbesondere grundsätzliche Aussagen zum Betreuungsgebiet, zu wesentlichen Zielen, Inhalten und Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung sowie zum Finanzierungsbedarf.
Sie stellen die konzeptionelle Grundlage für die daraus jeweils abzuleitenden Arbeitspläne dar. In Schutzgebieten sind der Schutzzweck und die maßgeblichen Erhaltungsziele zu beachten. Zudem sind auch die sonstigen programmatischen Zielsetzungen des Landes (vor allem Naturschutzstrategie, Landschaftsprogramm, Fachprogramme z. B. zu Moorlandschaften und Gewässerlandschaften) sowie der regionalen Ebene (vor allem Landschaftsrahmenpläne oder spezifische ergänzende Naturschutzkonzepte) zugrunde zu legen. Die Erarbeitung von allgemeinen und gebietsspezifischen naturschutzfachlichen Grundlagen sowie von Planungen für die Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete ist grundsätzlich nicht Gegenstand der gebietsbezogenen Konzepte, sondern bleibt jeweils den etablierten Instrumenten vorbehalten.
Konkrete Hinweise zu den Inhalten der gebietsbezogenen Konzepte sind in der Mustergliederung mit Erläuterungen in Anlage 1 dargestellt.
Bereits vorliegende und abgestimmte gebietsbezogene Konzepte sind ausreichend um die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.5 i. V. m. Anlage 1 dieses RdErl. zu erfüllen.
Die gebietsbezogenen Konzepte sind grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzustellen, können aber bei Bedarf auch zwischenzeitlich aktualisiert werden. Der NLWKN als Fachbehörde und Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus bei der Erarbeitung der gebietsbezogenen Konzepte beratend hinzugezogen werden.
Zu Nummer 4.10: Naturschutzfachliche Qualifikation des eingesetzten Personals
Für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten ist durch den Träger der Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten qualifiziertes Personal mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Studiengänge Biologie, Landespflege, Landschaftsökologie (oder vergleichbare Studiengänge) einzusetzen.
Dieses Personal sollte möglichst folgende Qualifikationen und Voraussetzungen aufweisen:
gute bis sehr gute faunistische und/oder floristische Kenntnisse (Artenkenntnisse, Kenntnisse der Lebensraumansprüche etc.),
praktische Erfahrungen mit der Erfassung der in den Betreuungsgebieten relevanten Tier- und Pflanzenartengruppen sowie der Biotoptypen,
Erfahrungen in der praktischen Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und Artenhilfsmaßnahmen,
Erfahrungen/Kenntnisse hinsichtlich wichtiger Flächennutzungen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Jagd etc.),
besondere kommunikative Fähigkeiten.
Personen, die den nach Satz 1 erforderlichen Studienabschluss nicht haben, können unter besonderer Beachtung der Nummer 1.3 ANBest-P eingesetzt werden, wenn sie über langjährige Erfahrung in der Schutzgebietsbetreuung verfügen oder insbesondere die nach Absatz 2 erster bis dritter Spiegelstrich erforderlichen Qualifikationen im Wesentlichen vorweisen können.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)