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  • ab 13.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL VOBS-AErl - Zu Nummer 2 Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RL VOBS-AErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zu Nummer 2.1.1: Tätigkeiten und Maßnahmen der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten

Der nachstehende Aufgabenkatalog dient einer Konkretisierung der in Nummer 2.1.1 aufgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen und umfasst diejenigen Tätigkeitsbereiche, die in großräumigen Schutzgebietskomplexen im Rahmen einer qualifizierten Vor-Ort-Betreuung regelmäßig in einvernehmlicher Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde wahrgenommen werden und als Schwerpunkte der Betreuung im Vordergrund stehen:

  • Management von Naturschutzflächen und/oder Mitwirkung beim Management von Naturschutzflächen in öffentlicher Hand einschließlich einer flexiblen Steuerung der Grünlandbewirtschaftung in Abstimmung mit den Pächterinnen und Pächtern,

  • Kartierung und projektbezogene Erfassung von wertbestimmenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen, u. a. als Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, Bewirtschaftungssteuerung, Erfolgskontrollen,

  • Initiierung, Planung und Management, ggf. Durchführung sowie Erfolgskontrolle von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen, insbesondere auf Basis der Natura 2000-Maßnahmenplanung der Unteren Naturschutzbehörden,

  • kooperative Steuerung, Beiträge zur Erstellung von Vertragsnaturschutzkonzepten, ggf. Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen,

  • Beobachtung und Dokumentation erheblicher, auch schleichender Landschaftsveränderungen,

  • fachliche Beiträge zur Erstellung und Fortschreibung von Erhaltungs- und Entwicklungsplänen für Natura-2000- und Naturschutzgebiete,

  • Beratung der Unteren Naturschutzbehörden, insbesondere bei Sicherungskonzepten und -maßnahmen für Natura 2000-Gebiete,

  • Beratung zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zu Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen,

  • Beratung zu Vertragsnaturschutz/Agrarumweltmaßnahmen, Qualifizierung von Bewirtschaftenden bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen,

  • Beratung bei Planungen und Projekten zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasserschutzes soweit Naturschutzbezug vorhanden,

  • kooperative Tätigkeiten in Bezug auf die relevanten Akteure vor Ort,

  • Konfliktmanagement und Moderation zwischen Naturschutz, Nutzergruppen und ggf. Bevölkerung bei Spezialthemen,

  • Informationsarbeit wie Vorträge, Führungen, Erstellung von Informationsmedien,

  • Unterhaltung von Einrichtungen zur gebietsspezifischen Öffentlichkeitsarbeit wie Ausstellungen, Beobachtungsstände, Lehrpfade,

  • Durchführung akzeptanzfördernder Maßnahmen sowie zur Verbesserung der Erlebbarkeit von Natur und Landschaft.

Dabei wird jedoch in den jeweiligen Betreuungsgebieten in Abhängigkeit vom gebietsspezifischen Betreuungsbedarf, den jeweiligen Rahmenbedingungen und der Trägerschaft in der Regel nur ein Teil dieser Aufgaben im Rahmen der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten wahrgenommen.

Siehe hierzu auch die unter Nummer 4 aufgeführten Anforderungen an den Träger eine Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten bei Projekten nach Nummer 2.1.1.

Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten durch Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten ist keine Änderung der behördlichen Zuständigkeiten für die Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten einschließlich deren Betreuung verbunden.

Zu Nummer 2.1.3: Beschaffungsmaßnahmen für Tätigkeiten nach Nummer 2.1.1

Die nach dem 31. 8. 2022 eingerichteten oder erheblich erweiterten Vor-Ort-Betreuungen von Schutzgebieten werden als Neueinrichtung oder erhebliche Erweiterung nach Nummer 2.1.3 angesehen.

Zu Nummer 2.2: Von der Förderung ausgeschlossene Tätigkeiten und Maßnahmen

Zu den Aufgaben, zu deren Durchführung bereits eine Rechtsverpflichtung oder Kostenverantwortung Dritter besteht, zählen auch

  • die hoheitlichen Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörden in Schutzgebieten, insbesondere der Vollzug und die Überwachung der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen und deren Schutzbestimmungen,

  • die Wahrnehmung der Belange als Eigentümer von Naturschutzflächen oder sonstigen Flächen der öffentlichen Hand (Verpachtung, Stimmrechtausübung in Verbänden etc.),

  • die Funktion als Träger öffentlicher Belange.

Zu den Aufgaben, die bereits von anderen Stellen wahrgenommen werden oder mit denen Dritte bereits beauftragt wurden, zählen auch

  • Tätigkeiten der "Beratung zum Biotop- und Artenschutz". In den erweiterten Betreuungskulissen nach Nummer 1.3.2 können im Einzelfall Beratungstätigkeiten mit Bezug zu Natura 2000-Schutzgütern seitens der Vor-Ort-Betreuung nach rechtzeitiger Absprache mit der jeweiligen Beratungsstelle zum Biotop- und Artenschutz bei der Aufstellung der Jahres-Arbeitspläne berücksichtigt werden.

  • Tätigkeiten in Kooperationskulissen Landesforsten nach Nummer 1.3.3, die in Verantwortung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, insbesondere auf Grundlage des Bezugserlasses zu b nach den von ihr erarbeiteten Bewirtschaftungsplänen sowie auf Grundlage des Regierungsprogramms "LÖWE" (Bezugserlass zu c) wahrgenommen werden. Dies gilt auch für nicht mit Wald bestockte Flächen.

  • Beratungen und Erfassungen zum Wiesenvogelschutz im Rahmen laufender Gelege- und Kükenschutz-Projekte oder im Rahmen des "flächigen Gelege- und Kükenschutzes" mit Fokus auf Privatflächen und Flächen in öffentlichem Eigentum ohne eigentumsrechtliche Naturschutzwidmung in der vom Land festgelegten Kulisse des Wiesenvogelschutzprogramms.

  • Tätigkeiten zur Fließgewässerentwicklung in Gebieten, in denen die zuständigen Unterhaltungsverbände eine Förderung im Rahmen der "Gewässerallianz" für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), sog. EU-Wasserrahmenrichtlinie, erhalten. Eine naturschutzfachliche Beratung und Begleitung der Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung im Rahmen der Vor-Ort-Betreuung bleibt davon unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)